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(1) Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung oder im Falle des § 22 Abs. 2 zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränktminderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die EinwilligungZustimmung zur Eheschließung oder zur Bestätigung erteilt hatte. Solange der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt isthat, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter die Ehe genehmigtaußer es hat dieser oder der Ehegatte, nachdem er unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, daß er nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die Ehe fortsetzen willverweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.
(1) Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung oder im Falle des § 22 Abs. 2 zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränktminderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die EinwilligungZustimmung zur Eheschließung oder zur Bestätigung erteilt hatte. Solange der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt isthat, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter die Ehe genehmigtaußer es hat dieser oder der Ehegatte, nachdem er unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, daß er nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die Ehe fortsetzen willverweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.