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IstGeht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe gemäß § 43 Abs. 2 aufgelöstein, so regelt sich das Rechtist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für die Person eines Kindes aus diesereine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe zu sorgenbei ihrer Eheschließung wussten, sowiedass die Verpflichtung eines der Ehegatten, dem anderen einen Beitrag zu dem Unterhalt dieses Kindes zu leisten, in gleicher Weise, wie wenn die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden worden wäreausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.
IstGeht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe gemäß § 43 Abs. 2 aufgelöstein, so regelt sich das Rechtist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für die Person eines Kindes aus diesereine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe zu sorgenbei ihrer Eheschließung wussten, sowiedass die Verpflichtung eines der Ehegatten, dem anderen einen Beitrag zu dem Unterhalt dieses Kindes zu leisten, in gleicher Weise, wie wenn die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden worden wäreausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.