§ 50 EheG

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störungpsychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht, so tief zerrüttet ist, daßdass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.08.1938 bis 30.06.2018

Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störungpsychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht, so tief zerrüttet ist, daßdass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.