§ 52 EheG Ansteckende oder ekelerregende Krankheit

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1938 bis 31.12.9999

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1938 bis 31.12.9999

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.