§ 75 EheG Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Wiederverheiratung des Berechtigten

Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.08.1938 bis 31.12.2009

Wiederverheiratung des Berechtigten

Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.