§ 82 EheG

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), dieDer Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 81,), die
    1. 1.Ziffer einsein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
    2. 2.Ziffer 2dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
    3. 3.Ziffer 3zu einem Unternehmen gehören oder
    4. 4.Ziffer 4Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
  2. (2)Absatz 2Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsDer Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), dieDer Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 81,), die
    1. 1.Ziffer einsein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
    2. 2.Ziffer 2dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
    3. 3.Ziffer 3zu einem Unternehmen gehören oder
    4. 4.Ziffer 4Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
  2. (2)Absatz 2Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.
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