§ 102 EheG (weggefallen)

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnter Geschäftsunfähigen sind Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach § 268 ABGB bestellt ist.Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 268, ABGB bestellt ist.
§ 102 EheG (weggefallen) seit 01.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz einsUnter Geschäftsunfähigen sind Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach § 268 ABGB bestellt ist.Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 268, ABGB bestellt ist.
§ 102 EheG (weggefallen) seit 01.07.2018 weggefallen.