§ 131 EheG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2018

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die Vorschriften Für das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, soweit erforderlichBGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), zu ändern und zu ergänzen, um sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen, sowie Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.gilt Folgendes:

1.

Die §§ 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der §§ 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

2.

§§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 01.08.1938 bis 25.04.2017

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die Vorschriften Für das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, soweit erforderlichBGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), zu ändern und zu ergänzen, um sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen, sowie Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.gilt Folgendes:

1.

Die §§ 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der §§ 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

2.

§§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.