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Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die Vorschriften Für das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, soweit erforderlichBGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), zu ändern und zu ergänzengilt Folgendes: Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, um sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringenBundesgesetzblatt Teil eins, sowie Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassenNr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), gilt Folgendes:
Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die Vorschriften Für das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, soweit erforderlichBGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), zu ändern und zu ergänzengilt Folgendes: Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, um sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringenBundesgesetzblatt Teil eins, sowie Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassenNr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), gilt Folgendes: