§ 131 EheG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2018

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 131.Paragraph 131,

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die Vorschriften Für das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, soweit erforderlichBGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), zu ändern und zu ergänzengilt Folgendes: Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, um sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringenBundesgesetzblatt Teil eins, sowie Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassenNr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDie §§ 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der §§ 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor Paragraph 31 und der Entfall der Paragraphen 2,, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  2. 2.Ziffer 2§§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.Paragraphen eins und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die Paragraphen 28,, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 01.08.1938 bis 25.04.2017
§ 131.Paragraph 131,

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die Vorschriften Für das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, soweit erforderlichBGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), zu ändern und zu ergänzengilt Folgendes: Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, um sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringenBundesgesetzblatt Teil eins, sowie Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassenNr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDie §§ 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der §§ 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor Paragraph 31 und der Entfall der Paragraphen 2,, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  2. 2.Ziffer 2§§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.Paragraphen eins und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die Paragraphen 28,, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.