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§ 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz, § 18 Abs. 2 Z 1 und 2, § 18 Abs. 2 Z 4, § 19 Abs. 1a, § 19 Abs. 2 lit. b.Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 19, Absatz eins a,, Paragraph 19, Absatz 2, Litera b,
Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
§ 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 24 Abs. 7, § 27 Abs. 9, Art. 11 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1.Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 27, Absatz 9,, Artikel 11, Absatz 4,, Artikel 28, Absatz eins,
1. § 6 Abs. 1 Z 27 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.1. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
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*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. (Anm.: der Vertrag ist am 1.1.1995 in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 45/1995))*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Anmerkung, der Vertrag ist am 1.1.1995 in Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,))
§ 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz, § 18 Abs. 2 Z 1 und 2, § 18 Abs. 2 Z 4, § 19 Abs. 1a, § 19 Abs. 2 lit. b.Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 19, Absatz eins a,, Paragraph 19, Absatz 2, Litera b,
Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
§ 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 24 Abs. 7, § 27 Abs. 9, Art. 11 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1.Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 27, Absatz 9,, Artikel 11, Absatz 4,, Artikel 28, Absatz eins,
1. § 6 Abs. 1 Z 27 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.1. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
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*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. (Anm.: der Vertrag ist am 1.1.1995 in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 45/1995))*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Anmerkung, der Vertrag ist am 1.1.1995 in Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,))