§ 24a UStG 1994 Vorsteuerabzug

Umsatzsteuergesetz 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 24 a, (1) Der Unternehmer ist abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, berechtigt, für gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferungen folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:

  1. a)Litera aDie Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Abs. 5 oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;Die Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Absatz 5, oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;
  2. b)Litera bdie Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;
  3. c)Litera cdie Steuer für sonstige Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichtes oder des Feingehaltes von Gold bestehen.
  4. (1)Absatz einsDer Unternehmer ist abweichend von § 12 Abs. 3 berechtigt, für gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferungen folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:Der Unternehmer ist abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, berechtigt, für gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferungen folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:
    1. a)Litera aDie Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Abs. 5 oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;Die Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Absatz 5, oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;
    2. b)Litera bdie Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;
    3. c)Litera cdie Steuer für sonstige Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichtes oder des Feingehaltes von Gold bestehen.
  5. (2)Absatz 2Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen, so als wäre die gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung steuerpflichtig:Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen, so als wäre die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung steuerpflichtig:
    1. a)Litera aDie Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gegenständen, die mit der Herstellung oder Umwandlung von Anlagegold im Zusammenhang stehen;
    2. b)Litera bdie Steuer für eine mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes direkt im Zusammenhang stehende sonstige Leistung.
    Aufzeichnungspflichten
  6. (3)Absatz 3Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 15 000 Euro überschreitet, eine Rechnung gemäß § 11 zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 15 000 Euro überschreitet, eine Rechnung gemäß Paragraph 11, zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist Paragraph 132, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen, so als wäre die gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung steuerpflichtig:Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen, so als wäre die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung steuerpflichtig:
    1. a)Litera aDie Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gegenständen, die mit der Herstellung oder Umwandlung von Anlagegold im Zusammenhang stehen;
    2. b)Litera bdie Steuer für eine mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes direkt im Zusammenhang stehende sonstige Leistung.
    Aufzeichnungspflichten
  2. (3)Absatz 3Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 15 000 Euro überschreitet, eine Rechnung gemäß § 11 zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 15 000 Euro überschreitet, eine Rechnung gemäß Paragraph 11, zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist Paragraph 132, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
  3. (5)Absatz 5Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, können eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
  4. (6)Absatz 6Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. aa an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, a, a, an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
  5. (7)Absatz 7Hat der Lieferer gemäß Abs. 5 oder 6 einen Umsatz steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig behandeln.Hat der Lieferer gemäß Absatz 5, oder 6 einen Umsatz steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig behandeln.
Steuerschuldner

  1. (4)Absatz 4Im Fall der Lieferung von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel oder im Fall der Lieferung von Anlagegold, die der Unternehmer gemäß Abs. 5 und 6 als steuerpflichtig behandelt, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung, für dessen Unternehmen die Lieferung ausgeführt wird, geschuldet.Im Fall der Lieferung von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel oder im Fall der Lieferung von Anlagegold, die der Unternehmer gemäß Absatz 5 und 6 als steuerpflichtig behandelt, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung, für dessen Unternehmen die Lieferung ausgeführt wird, geschuldet.

Option

  1. (5)Absatz 5Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, können eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
  2. (6)Absatz 6Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. aa an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, a, a, an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
  3. (7)Absatz 7Hat der Lieferer gemäß Abs. 5 oder 6 einen Umsatz steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig behandeln.Hat der Lieferer gemäß Absatz 5, oder 6 einen Umsatz steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig behandeln.

Stand vor dem 18.12.2001

In Kraft vom 27.06.2001 bis 18.12.2001
Paragraph 24 a, (1) Der Unternehmer ist abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, berechtigt, für gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferungen folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:

  1. a)Litera aDie Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Abs. 5 oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;Die Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Absatz 5, oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;
  2. b)Litera bdie Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;
  3. c)Litera cdie Steuer für sonstige Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichtes oder des Feingehaltes von Gold bestehen.
  4. (1)Absatz einsDer Unternehmer ist abweichend von § 12 Abs. 3 berechtigt, für gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferungen folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:Der Unternehmer ist abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, berechtigt, für gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferungen folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:
    1. a)Litera aDie Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Abs. 5 oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;Die Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Absatz 5, oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;
    2. b)Litera bdie Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;
    3. c)Litera cdie Steuer für sonstige Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichtes oder des Feingehaltes von Gold bestehen.
  5. (2)Absatz 2Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen, so als wäre die gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung steuerpflichtig:Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen, so als wäre die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung steuerpflichtig:
    1. a)Litera aDie Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gegenständen, die mit der Herstellung oder Umwandlung von Anlagegold im Zusammenhang stehen;
    2. b)Litera bdie Steuer für eine mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes direkt im Zusammenhang stehende sonstige Leistung.
    Aufzeichnungspflichten
  6. (3)Absatz 3Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 15 000 Euro überschreitet, eine Rechnung gemäß § 11 zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 15 000 Euro überschreitet, eine Rechnung gemäß Paragraph 11, zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist Paragraph 132, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen, so als wäre die gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung steuerpflichtig:Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen, so als wäre die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung steuerpflichtig:
    1. a)Litera aDie Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gegenständen, die mit der Herstellung oder Umwandlung von Anlagegold im Zusammenhang stehen;
    2. b)Litera bdie Steuer für eine mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes direkt im Zusammenhang stehende sonstige Leistung.
    Aufzeichnungspflichten
  2. (3)Absatz 3Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 15 000 Euro überschreitet, eine Rechnung gemäß § 11 zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 15 000 Euro überschreitet, eine Rechnung gemäß Paragraph 11, zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist Paragraph 132, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
  3. (5)Absatz 5Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, können eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
  4. (6)Absatz 6Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. aa an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, a, a, an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
  5. (7)Absatz 7Hat der Lieferer gemäß Abs. 5 oder 6 einen Umsatz steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig behandeln.Hat der Lieferer gemäß Absatz 5, oder 6 einen Umsatz steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig behandeln.
Steuerschuldner

  1. (4)Absatz 4Im Fall der Lieferung von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel oder im Fall der Lieferung von Anlagegold, die der Unternehmer gemäß Abs. 5 und 6 als steuerpflichtig behandelt, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung, für dessen Unternehmen die Lieferung ausgeführt wird, geschuldet.Im Fall der Lieferung von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel oder im Fall der Lieferung von Anlagegold, die der Unternehmer gemäß Absatz 5 und 6 als steuerpflichtig behandelt, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung, für dessen Unternehmen die Lieferung ausgeführt wird, geschuldet.

Option

  1. (5)Absatz 5Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, können eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
  2. (6)Absatz 6Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. aa an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, a, a, an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
  3. (7)Absatz 7Hat der Lieferer gemäß Abs. 5 oder 6 einen Umsatz steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig behandeln.Hat der Lieferer gemäß Absatz 5, oder 6 einen Umsatz steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig behandeln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten