§ 6 UStG 1994 Steuerbefreiungen

Umsatzsteuergesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:Von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
    1. 1.Ziffer einsDie Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8);Die Ausfuhrlieferungen (Paragraph 7,) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (Paragraph 8,);
    2. 2.Ziffer 2die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 9);die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (Paragraph 9,);
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera adie Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
        1. aa)Sub-Litera, a, aauf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) enthalten sind oderauf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (Paragraph 5,) enthalten sind oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bunmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden;
      2. b)Litera bdie Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
      3. c)Litera csonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen;sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (Paragraph 8, Absatz 2,) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen;
      4. d)Litera ddie Beförderungen von Personen mit Eisenbahnen, Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung auf dem Bodensee.
      Lit. a bis c gelten nicht für die im § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3a Abs. 3. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der lit. a bis c müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;Lit. a bis c gelten nicht für die im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8,, 9 Litera c und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Litera a bis c müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;
    4. 4.Ziffer 4die Lieferung von Gold an Zentralbanken;
    5. 5.Ziffer 5die Vermittlung
      1. a)Litera ader unter Z 1 bis 4 und Z 6 fallenden Umsätze,der unter Ziffer eins bis 4 und Ziffer 6, fallenden Umsätze,
      2. b)Litera bder Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
      3. c)Litera cder Lieferungen, die nach § 3 Abs. 9 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.der Lieferungen, die nach Paragraph 3, Absatz 9, als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
      Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;
    6. 5a.Ziffer 5 adie Spende von in Anlage 1 genannten Lebensmitteln sowie von nichtalkoholischen Getränken an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 1 erster Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 für begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.die Spende von in Anlage 1 genannten Lebensmitteln sowie von nichtalkoholischen Getränken an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins, erster Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 für begünstigte Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
    7. 6.Ziffer 6
      1. a)Litera adie Lieferungen von eingeführten Gegenständen an Abnehmer, die keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet haben, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern;
      2. b)Litera bdie Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken;
      3. c)Litera cdie Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen andie Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an
        • Strichaufzählungdie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
        • Strichaufzählungdie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
        • Strichaufzählungdie Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird und, wenn die Umsätze entweder für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, und
        • Strichaufzählungdie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird und, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind.
        Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen werden, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
        1. d) –Litera d, Strichaufzählungdie Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch,die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, IStVG für ihren amtlichen Gebrauch,
        2. Strichaufzählungdie Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch,die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, IStVG für ihren persönlichen Gebrauch,
        3. Strichaufzählungdie Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch unddie Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, IStVG für ihren amtlichen Gebrauch und
        4. Strichaufzählungdie Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG, so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen.die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, IStVG, so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen.
        § 1 Abs. 3 IStVG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 3, IStVG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist sinngemäß anzuwenden.Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer durch eine vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck ausgestellte, ihm vom Abnehmer auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Finanzen trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die nähere Regelung hinsichtlich der Bescheinigung.
      4. e)Litera edie Lieferungen und sonstigen Leistungen, die an die Kommission oder an Agenturen oder Einrichtungen, die nach Unionsrecht errichtet worden sind, ausgeführt bzw. erbracht werden. Voraussetzung ist, dass diese
        • Strichaufzählungdie Leistungen in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie empfangen und
        • Strichaufzählungdie Leistungen nicht für Zwecke eines entgeltlichen Umsatzes verwenden, der unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
        Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine solche Agentur oder Einrichtung das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren.
    8. 7.Ziffer 7die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten;die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten;
    9. 8.Ziffer 8
      1. a)Litera adie Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber,
      2. b)Litera bdie Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden,
      3. c)Litera cdie Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
      4. d)Litera ddie Umsätze von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert,
      5. e)Litera edie Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,
      6. f)Litera fdie Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,
      7. g)Litera gdie Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
      8. h)Litera hdie Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
      9. i)Litera idie Verwaltung von
        1. aa)Sub-Litera, a, aSondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011,Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,,
        2. bb)Sub-Litera, b, bSondervermögen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003,Sondervermögen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,,
        3. cc)Sub-Litera, c, cSondervermögen durch einen konzessionierten oder registrierten AIFM gemäß § 4 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 5 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013, durch einen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder durch eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist,Sondervermögen durch einen konzessionierten oder registrierten AIFM gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Paragraph eins, Absatz 5, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, durch einen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder durch eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist,
        4. dd)Sub-Litera, d, dSondervermögen, das keinen OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und keinen AIF gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/61/EU darstellt, wenn es von einem anderen Mitgliedstaat als solches definiert ist und einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt;Sondervermögen, das keinen OGAW gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2009/65/EG und keinen AIF gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2011/61/EU darstellt, wenn es von einem anderen Mitgliedstaat als solches definiert ist und einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt;
      10. j)Litera jdie Lieferung von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie die Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.Anlagegold im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
        1. aa)Sub-Litera, a, aGold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht;
        2. bb)Sub-Litera, b, bGoldmünzen,
        3. Strichaufzählungdie einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,
        4. Strichaufzählungdie nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,
        5. Strichaufzählungdie in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und
        6. Strichaufzählungdie üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt.
        Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung ein Verzeichnis jener Münzen aufstellen, die diese Kriterien jedenfalls erfüllen. Die in dem Verzeichnis angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Zeitraumes, für den das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfüllen;
      (Anm.: lit. k aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)Anmerkung, Litera k, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,)
    10. 9.Ziffer 9
      1. a)Litera adie Lieferungen von Grundstücken;
      2. b)Litera bdie Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden;
      3. c)Litera cdie Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt wird oder das Deckungserfordernis gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder vergleichbare Deckungsbeträge überwiesen werden, sowie die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird, weiters die Umsätze aus dem Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassengeschäft im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002;die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des Paragraph 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt wird oder das Deckungserfordernis gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder vergleichbare Deckungsbeträge überwiesen werden, sowie die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird, weiters die Umsätze aus dem Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassengeschäft im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. römisch eins Nr. 100/2002;
      4. d)Litera d
        1. aa)Sub-Litera, a, adie mit Wetten gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 und mit Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 1 GSpG, ausgenommen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und mit Video Lotterie Terminals, unmittelbar verbundenen Umsätze,die mit Wetten gemäß Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer eins, GebG 1957 und mit Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, ausgenommen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG) und mit Video Lotterie Terminals, unmittelbar verbundenen Umsätze,
        2. bb)Sub-Litera, b, bUmsätze aus der Mitwirkung im Rahmen von Ausspielungen, soweit hierfür vom Konzessionär (§ 14 GSpG) Vergütungen gewährt werden, ausgenommen Vergütungen aufgrund von Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals, undUmsätze aus der Mitwirkung im Rahmen von Ausspielungen, soweit hierfür vom Konzessionär (Paragraph 14, GSpG) Vergütungen gewährt werden, ausgenommen Vergütungen aufgrund von Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals, und
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes.die Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes.
    11. 10.Ziffer 10
      1. a)Litera adie Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe oder durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachweisen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist;
      2. b)Litera bPostdienstleistungen, die ein Universaldienstbetreiber im Sinne des § 12 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, als solcher erbringt. Dies gilt nicht für Leistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind;Postdienstleistungen, die ein Universaldienstbetreiber im Sinne des Paragraph 12, des Postmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, als solcher erbringt. Dies gilt nicht für Leistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind;
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    12. 11.Ziffer 11
      1. a)Litera adie Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird. Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen mit Verordnung festlegen, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt;
      2. b)Litera bdie Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der lit. a;die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der Litera a, ;,
    13. 12.Ziffer 12die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen wissenschaftlicher oder unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden;
    14. 13.Ziffer 13die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;
    15. 14.Ziffer 14die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (Paragraphen 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;
    16. 15.Ziffer 15die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind, sowie die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, bestehen;
    17. 16.Ziffer 16die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit sind:
      • Strichaufzählungdie Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke;
      • Strichaufzählungdie Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind;
      • Strichaufzählungdie Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;
      • Strichaufzählungdie Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art;
      • Strichaufzählungdie Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;
      • Strichaufzählungdie Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung), wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet;
    18. 17.Ziffer 17die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, und die nicht für Wohnzwecke oder das Abstellen von Fahrzeugen aller Art verwendet werden;
    19. 18.Ziffer 18die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden und es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen;
    20. 19.Ziffer 19die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992 sowie § 45 Z 1 in Verbindung mit § 29 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, durchgeführt werden; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern;die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 des MTD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, sowie Paragraph 45, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 29, des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, durchgeführt werden; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern;
    21. 20.Ziffer 20die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker. Das gilt nicht für die Lieferungen von Zahnersatz, bei denen sich der Ort der Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates nach Österreich verlagert, wenn für die an den Unternehmer erbrachten Leistungen im anderen Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker. Das gilt nicht für die Lieferungen von Zahnersatz, bei denen sich der Ort der Lieferung gemäß Artikel 3, Absatz 3, aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates nach Österreich verlagert, wenn für die an den Unternehmer erbrachten Leistungen im anderen Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.
    22. 21.Ziffer 21die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch;
    23. 22.Ziffer 22die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind;
    24. 23.Ziffer 23die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen und diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bewirkt werden;
    25. 24.Ziffer 24folgende Umsätze des Bundes, der Länder und Gemeinden:
      1. a)Litera adie Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind,
      2. b)Litera bdie Musik- und Gesangsaufführungen, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre,
      3. c)Litera cdie Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;
    26. 25.Ziffer 25die in den Ziffern 18, 23 und 24 genannten Leistungen, sofern sie von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), bewirkt werden. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;die in den Ziffern 18, 23 und 24 genannten Leistungen, sofern sie von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), bewirkt werden. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;
    27. 26.Ziffer 26die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Ziffer 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
    28. 27.Ziffer 27die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d und j, Ziffer 9, Litera b und d, Ziffer 10 bis 15, Ziffer 17 bis 26 und Ziffer 28, steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;
    29. 28.Ziffer 28die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Das gilt auch für sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse.
  2. (2)Absatz 2Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.Der Unternehmer kann eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 16, oder Ziffer 17, steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera h, steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera h,, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 16, oder Ziffer 17, steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach Paragraph 10, Absatz eins, bzw. 4.
  1. (3)Absatz 3Der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.Der Unternehmer, dessen Umsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
  2. (4)Absatz 4Steuerfrei ist die Einfuhr
    1. 1.Ziffer einsder in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;der in Absatz eins, Ziffer 8, Litera f bis j, in Absatz eins, Ziffer 20 und der in Absatz eins, Ziffer 21, angeführten Gegenstände;
    2. 2.Ziffer 2der in Abs. 1 Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;der in Absatz eins, Ziffer 8, Litera b und d, in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 sowie in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;
    3. 3.Ziffer 3von Gold durch Zentralbanken;
    4. 3a.Ziffer 3 avon Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze;
    5. 4.Ziffer 4der Gegenstände, die nach Titel I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:der Gegenstände, die nach Titel römisch eins, römisch II und römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
      1. a)Litera aNicht anzuwenden sind die Artikel 23, 24, 41, 44 bis 52, 57 und 58 der Verordnung.
      2. b)Litera bDie in Artikel 27 der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung je Sendung auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt:Die in Artikel 27 der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Artikel 25 Absatz eins, der Verordnung je Sendung auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt:
        • Strichaufzählung500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und -Essenzen;
        • Strichaufzählung100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee Extrakte und -Essenzen.
      3. c)Litera cDie in den Artikeln 28 bis 34 der Verordnung enthaltene Befreiung für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anläßlich einer Betriebsverlegung eingeführt werden, ist für Gegenstände ausgeschlossen,
        • Strichaufzählungfür die der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist,für die der Vorsteuerabzug gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, ganz oder teilweise ausgeschlossen ist,
        • Strichaufzählungdie für einen nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers eingeführt werden,
        • Strichaufzählungfür die der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß § 14 oder § 22 ermittelt wird oderfür die der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 22, ermittelt wird oder
        • Strichaufzählungfür die bei ihrem Erwerb in einem Mitgliedstaat eine Befreiung von der Umsatzsteuer deshalb gewährt wurde, weil die Gegenstände an Körperschaften geliefert wurden, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt haben.
        Die Befreiung ist weiters davon abhängig, daß die Betriebseröffnung dem zuständigen Finanzamt im Inland angezeigt wurde.
      4. d)Litera dDie nach Artikel 35 der Verordnung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehene Befreiung gilt auch für reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und im Drittlandsgebiet von einem Tier geboren sind, das im Inland befruchtet und danach für die Niederkunft vorübergehend ausgeführt wurde.
      (Anm.: lit. e und f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2008)Anmerkung, Litera e und f aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,)
      1. g)Litera gDie in Artikeln 42 und 43 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ist auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge I und II der Verordnung beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Artikel 43 der Verordnung) hängt weiters davon ab, daßDie in Artikeln 42 und 43 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ist auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge römisch eins und römisch II der Verordnung beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Artikel 43 der Verordnung) hängt weiters davon ab, daß
        • Strichaufzählungdie Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden oder
        • Strichaufzählungim Falle der entgeltlichen Einfuhr nicht von einem Unternehmer geliefert werden.
      2. h)Litera hDie in Artikel 53 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung enthaltene Befreiung für Tiere für Laborzwecke hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.Die in Artikel 53 Absatz eins, Litera a und Absatz 2, der Verordnung enthaltene Befreiung für Tiere für Laborzwecke hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.
      3. i)Litera iDie in Artikel 61 Abs. 1 lit. a der Verordnung enthaltene Befreiung für lebenswichtige Waren zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige hängt davon ab, daß die Waren unentgeltlich eingeführt werden.Die in Artikel 61 Absatz eins, Litera a, der Verordnung enthaltene Befreiung für lebenswichtige Waren zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige hängt davon ab, daß die Waren unentgeltlich eingeführt werden.
      4. j)Litera jDie in den Artikeln 66 bis 68 und 70 bis 73 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände für Behinderte hängt davon ab, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die von Behinderten selbst eingeführt werden.
      5. k)Litera kDie Steuerfreiheit für Werbedrucke (Artikel 87 der Verordnung) gilt überdies für Werbedrucke betreffend Dienstleistungen allgemein, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen. Für die Steuerfreiheit für Werbedrucke betreffend zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren (Artikel 87 lit. a der Verordnung) ist es ausreichend, wenn die Angebote von einer nicht im Inland ansässigen Person ausgehen.Die Steuerfreiheit für Werbedrucke (Artikel 87 der Verordnung) gilt überdies für Werbedrucke betreffend Dienstleistungen allgemein, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen. Für die Steuerfreiheit für Werbedrucke betreffend zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren (Artikel 87 Litera a, der Verordnung) ist es ausreichend, wenn die Angebote von einer nicht im Inland ansässigen Person ausgehen.
      6. l)Litera lDie Bedingungen des Artikels 88 lit. b und c der Verordnung gelten nicht für Werbedrucke,Die Bedingungen des Artikels 88 Litera b und c der Verordnung gelten nicht für Werbedrucke,
        • Strichaufzählungwenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen und
        • Strichaufzählungsie zur kostenlosen Verteilung eingeführt werden.
      7. m)Litera mDie in Artikel 103 lit. a der Verordnung enthaltene Einschränkung, daß das Werbematerial keine private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen enthalten darf, gilt nicht.Die in Artikel 103 Litera a, der Verordnung enthaltene Einschränkung, daß das Werbematerial keine private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen enthalten darf, gilt nicht.
      8. n)Litera nDie in Artikel 105 der Verordnung enthaltene Befreiung für Verpackungsmittel hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) einbezogen wird. Unter derselben Voraussetzung gilt die Befreiung auch für Behältnisse und Verpackungen im Sinne des Anhanges Teil I Titel II lit. E der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1).Die in Artikel 105 der Verordnung enthaltene Befreiung für Verpackungsmittel hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (Paragraph 5,) einbezogen wird. Unter derselben Voraussetzung gilt die Befreiung auch für Behältnisse und Verpackungen im Sinne des Anhanges Teil römisch eins Titel römisch II lit. E der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1).
      9. o)Litera oDie Bestimmungen der §§ 94, 96 und 97 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 94,, 96 und 97 Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, sind sinngemäß anzuwenden.
      (Anm.: lit. p aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2008)Anmerkung, Litera p, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,)
    6. 5.Ziffer 5der Gegenstände, die nach den §§ 89 bis 93 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 zollfrei eingeführt werden können;der Gegenstände, die nach den Paragraphen 89 bis 93 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zollfrei eingeführt werden können;
    7. 6.Ziffer 6der amtlichen Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die dort niedergelassenen internationalen Organisationen, öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Maßnahmen öffentlicher Gewalt bekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen, die die in den Mitgliedstaaten als solche offiziell anerkannten ausländischen politischen Organisationen anläßlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder anläßlich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organisiert werden, verteilen;
    8. 7.Ziffer 7der Gegenstände, die nach den Art. 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung frei von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können, ausgenommen die Fälle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben. Die Steuerfreiheit gilt für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände mit der Maßgabe, dass die hergestellten Gegenstände zur Gänze aus dem Zollgebiet der Union auszuführen sind;der Gegenstände, die nach den Artikel 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung frei von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können, ausgenommen die Fälle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben. Die Steuerfreiheit gilt für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände mit der Maßgabe, dass die hergestellten Gegenstände zur Gänze aus dem Zollgebiet der Union auszuführen sind;
    9. 8.Ziffer 8der Gegenstände, die nach den Art. 203 bis 207 des Zollkodex als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können. Die Ausnahme von der Befreiung nach Art. 204 des Zollkodex gilt nicht. Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstandder Gegenstände, die nach den Artikel 203 bis 207 des Zollkodex als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können. Die Ausnahme von der Befreiung nach Artikel 204, des Zollkodex gilt nicht. Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand
      1. a)Litera avor der Einfuhr geliefert worden ist,
      2. b)Litera bauf Grund einer Hilfsgüterlieferung ins Ausland von der Umsatzsteuer entlastet worden ist oder
      3. c)Litera cim Rahmen einer steuerfreien Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden ist. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist;
    10. 9.Ziffer 9der Gegenstände, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß § 25b zu erklären ist und für die spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung die, für die Anwendung dieser Sonderregelung zu erteilende, Identifikationsnummer des Lieferers der zuständigen Zollstelle vorgelegt wurde.der Gegenstände, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß Paragraph 25 b, zu erklären ist und für die spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung die, für die Anwendung dieser Sonderregelung zu erteilende, Identifikationsnummer des Lieferers der zuständigen Zollstelle vorgelegt wurde.
    11. 10.Ziffer 10von Gegenständen unter den in Abs. 1 Z 6 lit. e genannten Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine Agentur oder eine Einrichtung, die nach Unionsrecht errichtet worden ist, das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren,von Gegenständen unter den in Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, genannten Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine Agentur oder eine Einrichtung, die nach Unionsrecht errichtet worden ist, das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren,
    12. 11.Ziffer 11der Gegenstände durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
  3. (5)Absatz 5Steuerfrei ist die Einfuhr folgender Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt:
    1. a)Litera aTabakwaren für jeden Reisenden – ausgenommen in den Fällen der lit. b – bis zu folgenden Höchstmengen:Tabakwaren für jeden Reisenden – ausgenommen in den Fällen der Litera b, – bis zu folgenden Höchstmengen:
      • Strichaufzählung200 Zigaretten oder
      • Strichaufzählung100 Zigarillos oder
      • Strichaufzählung50 Zigarren oder
      • Strichaufzählung250 Gramm Rauchtabak.
      Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Tabakwaren insgesamt 100% nicht übersteigen;
    2. b)Litera bTabakwaren, die von Reisenden direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal eingeführt werden, für jeden Reisenden nur bis zu folgenden Höchstmengen:
      • Strichaufzählung40 Zigaretten oder
      • Strichaufzählung20 Zigarillos oder
      • Strichaufzählung10 Zigarren oder
      • Strichaufzählung50 Gramm Rauchtabak.
      Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Tabakwaren insgesamt 100% nicht übersteigen;
    3. c)Litera cAlkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumender Wein und Bier, für jeden Reisenden bis zu folgenden Höchstmengen:
      • Strichaufzählung1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder
      • Strichaufzählung2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol.
      Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Arten von Alkohol und alkoholischen Getränken angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Arten insgesamt 100% nicht übersteigen;
    4. d)Litera d4 Liter nicht schäumender Wein für jeden Reisenden;
    5. e)Litera e16 Liter Bier für jeden Reisenden;
    6. f)Litera fder im Hauptbehälter befindliche Kraftstoff und bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter für jedes Motorfahrzeug;
    7. g)Litera gandere als die in lit. a bis f genannten Waren, deren Gesamtwert 300 Euro je Reisenden nicht übersteigt; für Flugreisende beträgt dieser Schwellenwert 430 Euro. Flugreisende sind Passagiere, die im Luftverkehr mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt reisen. Für Reisende unter 15 Jahren verringert sich dieser Schwellenwert generell auf 150 Euro. Der Wert einer Ware darf bei Anwendung der Schwellenwerte nicht aufgeteilt werden. Der Wert der in lit. a bis f genannten Waren sowie der Wert des persönlichen Gepäcks eines Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach seiner vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert von Arzneimitteln, die dem persönlichen Bedarf eines Reisenden entsprechen, bleiben bei Anwendung dieser Befreiung außer Ansatz.andere als die in Litera a bis f genannten Waren, deren Gesamtwert 300 Euro je Reisenden nicht übersteigt; für Flugreisende beträgt dieser Schwellenwert 430 Euro. Flugreisende sind Passagiere, die im Luftverkehr mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt reisen. Für Reisende unter 15 Jahren verringert sich dieser Schwellenwert generell auf 150 Euro. Der Wert einer Ware darf bei Anwendung der Schwellenwerte nicht aufgeteilt werden. Der Wert der in Litera a bis f genannten Waren sowie der Wert des persönlichen Gepäcks eines Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach seiner vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert von Arzneimitteln, die dem persönlichen Bedarf eines Reisenden entsprechen, bleiben bei Anwendung dieser Befreiung außer Ansatz.
    Die Befreiungen nach lit. a bis e gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.Die Befreiungen nach Litera a bis e gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.Als persönliches Gepäck im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne der lit. f gilt nicht als persönliches Gepäck.Als persönliches Gepäck im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne der Litera f, gilt nicht als persönliches Gepäck.Einfuhren gelten als nichtgewerblich im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie
    • Strichaufzählunggelegentlich erfolgen,
    • Strichaufzählungsich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind und
    • StrichaufzählungArt und Menge der Waren nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.
  4. (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 5 gelten fürAbweichend von Absatz 5, gelten für
    • StrichaufzählungPersonen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt,)
    • StrichaufzählungGrenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten und
    • StrichaufzählungBesatzungen von Verkehrsmitteln, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
    folgende Höchstmengen für jeden Reisenden:
    1. a)Litera aTabakwaren:
      • Strichaufzählung25 Zigaretten oder
      • Strichaufzählung10 Zigarillos oder
      • Strichaufzählung5 Zigarren oder
      • Strichaufzählung25 Gramm Rauchtabak;
    2. b)Litera bAlkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumender Wein und Bier:
      • Strichaufzählung0,25 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder
      • Strichaufzählung0,75 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol;
    3. c)Litera c1 Liter nicht schäumender Wein;
    4. d)Litera d2 Liter Bier;
    5. e)Litera eandere als die in lit. a bis d genannten Waren, deren Gesamtwert 40 Euro nicht übersteigt.andere als die in Litera a bis d genannten Waren, deren Gesamtwert 40 Euro nicht übersteigt.
    Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten nicht, wenn ein von dieser Regelung betroffener Reisender nachweist, dass er aus dem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder dass er nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt. Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten jedoch, wenn Grenzarbeitnehmer oder die Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unternommenen Reise Waren einführen.Die Befreiungen nach lit. a bis d gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.Die Befreiungen nach Litera a bis d gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.

(1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8);

2.

die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 9);

3. a)

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen

aa)

auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) enthalten sind oder

bb)

unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden;

b)

die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;

c)

sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen;

d)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung auf dem Bodensee.

Lit. a bis c gelten nicht für die im § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3a Abs. 3. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der lit. a bis c müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;

4.

die Lieferung von Gold an Zentralbanken;

5.

die Vermittlung

a)

der unter Z 1 bis 4 und Z 6 fallenden Umsätze,

b)

der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,

c)

der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 9 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;

6. a)

die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an Abnehmer, die keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet haben, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern;

b)

die Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken;

c)

die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an

die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder, und

die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.

Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen werden, daß ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;

d) –

die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch,

die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch,

die Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch und

die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG, so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen.

§ 1 Abs. 3 IStVG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist sinngemäß anzuwenden.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer durch eine vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck ausgestellte, ihm vom Abnehmer auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Finanzen trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die nähere Regelung hinsichtlich der Bescheinigung.

7.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten;

8. a)

die Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber,

b)

die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden,

c)

die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,

d)

die Umsätze von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert,

e)

die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

f)

die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,

g)

die Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

h)

die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,

i)

die Verwaltung von

aa)

Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011,

bb)

Sondervermögen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003,

cc)

Sondervermögen durch einen konzessionierten oder registrierten AIFM gemäß § 4 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 5 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013, durch einen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder durch eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist,

dd)

Sondervermögen, das keinen OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und keinen AIF gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/61/EU darstellt, wenn es von einem anderen Mitgliedstaat als solches definiert ist und einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt;

j)

die Lieferung von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie die Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.

Anlagegold im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

aa)

Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht;

bb)

Goldmünzen,

die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,

die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,

die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und

die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung ein Verzeichnis jener Münzen aufstellen, die diese Kriterien jedenfalls erfüllen. Die in dem Verzeichnis angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Zeitraumes, für den das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfüllen;

(Anm.: lit. k aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)

9. a)

die Lieferungen von Grundstücken;

b)

die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden;

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt wird oder das Deckungserfordernis gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder vergleichbare Deckungsbeträge überwiesen werden, sowie die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird, weiters die Umsätze aus dem Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassengeschäft im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002;

d) aa)

die mit Wetten gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 und mit Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 1 GSpG, ausgenommen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und mit Video Lotterie Terminals, unmittelbar verbundenen Umsätze,

bb)

Umsätze aus der Mitwirkung im Rahmen von Ausspielungen, soweit hierfür vom Konzessionär (§ 14 GSpG) Vergütungen gewährt werden, ausgenommen Vergütungen aufgrund von Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals, und

cc)

die Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes.

10. a)

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe oder durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachweisen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist;

b)

Postdienstleistungen, die ein Universaldienstbetreiber im Sinne des § 12 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, als solcher erbringt. Dies gilt nicht für Leistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

11. a)

die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird. Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen mit Verordnung festlegen, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt;

b)

die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der lit. a;

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen wissenschaftlicher oder unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden;

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;

15.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind, sowie die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, bestehen;

16.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit sind:

die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke;

die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind;

die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;

die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art;

die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;

die Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung), wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet;

17.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, und die nicht für Wohnzwecke oder das Abstellen von Fahrzeugen aller Art verwendet werden;

18.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden und es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen;

19.

die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992 sowie § 45 Z 1 in Verbindung mit § 29 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, durchgeführt werden; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern;

20.

die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker. Das gilt nicht für die Lieferungen von Zahnersatz, bei denen sich der Ort der Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates nach Österreich verlagert, wenn für die an den Unternehmer erbrachten Leistungen im anderen Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.

21.

die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch;

22.

die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind;

23.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen und diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bewirkt werden;

24.

folgende Umsätze des Bundes, der Länder und Gemeinden:

a)

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre,

c)

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;

25.

die in den Ziffern 18, 23 und 24 genannten Leistungen, sofern sie von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), bewirkt werden. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;

26.

die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;

27.

die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;

28.

die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Das gilt auch für sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse.

(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.

Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. c) nur zulässig, wenn er spätestens bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO) dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen.

(3) Der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

(4) Steuerfrei ist die Einfuhr

1.

der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;

2.

der in Abs. 1 Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;

3.

von Gold durch Zentralbanken;

3a.

von Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze;

4.

der Gegenstände, die nach Titel I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Nicht anzuwenden sind die Artikel 23, 24, 41, 44 bis 52, 57 und 58 der Verordnung.

b)

Die in Artikel 27 der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung je Sendung auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt:

500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und -Essenzen;

100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee Extrakte und -Essenzen.

c)

Die in den Artikeln 28 bis 34 der Verordnung enthaltene Befreiung für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anläßlich einer Betriebsverlegung eingeführt werden, ist für Gegenstände ausgeschlossen,

für die der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist,

die für einen nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers eingeführt werden,

für die der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß § 14 oder § 22 ermittelt wird oder

für die bei ihrem Erwerb in einem Mitgliedstaat eine Befreiung von der Umsatzsteuer deshalb gewährt wurde, weil die Gegenstände an Körperschaften geliefert wurden, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt haben.

Die Befreiung ist weiters davon abhängig, daß die Betriebseröffnung dem zuständigen Finanzamt im Inland angezeigt wurde.

d)

Die nach Artikel 35 der Verordnung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehene Befreiung gilt auch für reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und im Drittlandsgebiet von einem Tier geboren sind, das im Inland befruchtet und danach für die Niederkunft vorübergehend ausgeführt wurde.

(Anm.: lit. e und f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2008)

g)

Die in Artikeln 42 und 43 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ist auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge 1 und 11 der Verordnung beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Artikel 43 der Verordnung) hängt weiters davon ab, daß

die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden oder

im Falle der entgeltlichen Einfuhr nicht von einem Unternehmer geliefert werden.

h)

Die in Artikel 53 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung enthaltene Befreiung für Tiere für Laborzwecke hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.

i)

Die in Artikel 61 Abs. 1 lit. a der Verordnung enthaltene Befreiung für lebenswichtige Waren zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige hängt davon ab, daß die Waren unentgeltlich eingeführt werden.

j)

Die in den Artikeln 66 bis 68 und 70 bis 73 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände für Behinderte hängt davon ab, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die von Behinderten selbst eingeführt werden.

k)

Die Steuerfreiheit für Werbedrucke (Artikel 87 der Verordnung) gilt überdies für Werbedrucke betreffend Dienstleistungen allgemein, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen. Für die Steuerfreiheit für Werbedrucke betreffend zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren (Artikel 87 lit. a der Verordnung) ist es ausreichend, wenn die Angebote von einer nicht im Inland ansässigen Person ausgehen.

l)

Die Bedingungen des Artikels 88 lit. b und c der Verordnung gelten nicht für Werbedrucke,

wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen und

sie zur kostenlosen Verteilung eingeführt werden.

m)

Die in Artikel 103 lit. a der Verordnung enthaltene Einschränkung, daß das Werbematerial keine private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen enthalten darf, gilt nicht.

n)

Die in Artikel 105 der Verordnung enthaltene Befreiung für Verpackungsmittel hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) einbezogen wird. Unter derselben Voraussetzung gilt die Befreiung auch für Behältnisse und Verpackungen im Sinne des Anhanges Teil I Titel II lit. E der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1).

o)

Die Bestimmungen der §§ 94, 96 und 97 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, sind sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: lit. p aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2008)

5.

der Gegenstände, die nach den §§ 89 bis 93 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 zollfrei eingeführt werden können;

6.

der amtlichen Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die dort niedergelassenen internationalen Organisationen, öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Maßnahmen öffentlicher Gewalt bekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen, die die in den Mitgliedstaaten als solche offiziell anerkannten ausländischen politischen Organisationen anläßlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder anläßlich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organisiert werden, verteilen;

7.

der Gegenstände, die nach den Art. 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung frei von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können, ausgenommen die Fälle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben. Die Steuerfreiheit gilt für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände mit der Maßgabe, dass die hergestellten Gegenstände zur Gänze aus dem Zollgebiet der Union auszuführen sind;

8.

der Gegenstände, die nach den Art. 203 bis 207 des Zollkodex als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können. Die Ausnahme von der Befreiung nach Art. 204 des Zollkodex gilt nicht. Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand

a)

vor der Einfuhr geliefert worden ist,

b)

auf Grund einer Hilfsgüterlieferung ins Ausland von der Umsatzsteuer entlastet worden ist oder

c)

im Rahmen einer steuerfreien Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden ist. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist;

9.

der Gegenstände, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß § 25b zu erklären ist und für die spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung die, für die Anwendung dieser Sonderregelung zu erteilende, Identifikationsnummer des Lieferers der zuständigen Zollstelle vorgelegt wurde.

(5) Steuerfrei ist die Einfuhr folgender Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt:

a)

Tabakwaren für jeden Reisenden – ausgenommen in den Fällen der lit. b – bis zu folgenden Höchstmengen:

200 Zigaretten oder

100 Zigarillos oder

50 Zigarren oder

250 Gramm Rauchtabak.

Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Tabakwaren insgesamt 100% nicht übersteigen;

b)

Tabakwaren, die von Reisenden direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal eingeführt werden, für jeden Reisenden nur bis zu folgenden Höchstmengen:

40 Zigaretten oder

20 Zigarillos oder

10 Zigarren oder

50 Gramm Rauchtabak.

Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Tabakwaren insgesamt 100% nicht übersteigen;

c)

Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumender Wein und Bier, für jeden Reisenden bis zu folgenden Höchstmengen:

1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder

2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol.

Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Arten von Alkohol und alkoholischen Getränken angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Arten insgesamt 100% nicht übersteigen;

d)

4 Liter nicht schäumender Wein für jeden Reisenden;

e)

16 Liter Bier für jeden Reisenden;

f)

der im Hauptbehälter befindliche Kraftstoff und bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter für jedes Motorfahrzeug;

g)

andere als die in lit. a bis f genannten Waren, deren Gesamtwert 300 Euro je Reisenden nicht übersteigt; für Flugreisende beträgt dieser Schwellenwert 430 Euro. Flugreisende sind Passagiere, die im Luftverkehr mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt reisen. Für Reisende unter 15 Jahren verringert sich dieser Schwellenwert generell auf 150 Euro. Der Wert einer Ware darf bei Anwendung der Schwellenwerte nicht aufgeteilt werden. Der Wert der in lit. a bis f genannten Waren sowie der Wert des persönlichen Gepäcks eines Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach seiner vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert von Arzneimitteln, die dem persönlichen Bedarf eines Reisenden entsprechen, bleiben bei Anwendung dieser Befreiung außer Ansatz.

Die Befreiungen nach lit. a bis e gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.

Als persönliches Gepäck im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne der lit. f gilt nicht als persönliches Gepäck.

Einfuhren gelten als nichtgewerblich im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie

gelegentlich erfolgen,

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind und

Art und Menge der Waren nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.

(6) Abweichend von Abs. 5 gelten für

Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt,)

Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten und

Besatzungen von Verkehrsmitteln, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

folgende Höchstmengen für jeden Reisenden:

a)

Tabakwaren:

25 Zigaretten oder

10 Zigarillos oder

5 Zigarren oder

25 Gramm Rauchtabak;

b)

Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumender Wein und Bier:

0,25 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder

0,75 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol;

c)

1 Liter nicht schäumender Wein;

d)

2 Liter Bier;

e)

andere als die in lit. a bis d genannten Waren, deren Gesamtwert 40 Euro nicht übersteigt.

Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten nicht, wenn ein von dieser Regelung betroffener Reisender nachweist, dass er aus dem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder dass er nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt. Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten jedoch, wenn Grenzarbeitnehmer oder die Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unternommenen Reise Waren einführen.

Die Befreiungen nach lit. a bis d gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsVon den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:Von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
    1. 1.Ziffer einsDie Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8);Die Ausfuhrlieferungen (Paragraph 7,) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (Paragraph 8,);
    2. 2.Ziffer 2die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 9);die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (Paragraph 9,);
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera adie Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
        1. aa)Sub-Litera, a, aauf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) enthalten sind oderauf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (Paragraph 5,) enthalten sind oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bunmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden;
      2. b)Litera bdie Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
      3. c)Litera csonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen;sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (Paragraph 8, Absatz 2,) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen;
      4. d)Litera ddie Beförderungen von Personen mit Eisenbahnen, Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung auf dem Bodensee.
      Lit. a bis c gelten nicht für die im § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3a Abs. 3. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der lit. a bis c müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;Lit. a bis c gelten nicht für die im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8,, 9 Litera c und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Litera a bis c müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;
    4. 4.Ziffer 4die Lieferung von Gold an Zentralbanken;
    5. 5.Ziffer 5die Vermittlung
      1. a)Litera ader unter Z 1 bis 4 und Z 6 fallenden Umsätze,der unter Ziffer eins bis 4 und Ziffer 6, fallenden Umsätze,
      2. b)Litera bder Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
      3. c)Litera cder Lieferungen, die nach § 3 Abs. 9 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.der Lieferungen, die nach Paragraph 3, Absatz 9, als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
      Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;
    6. 5a.Ziffer 5 adie Spende von in Anlage 1 genannten Lebensmitteln sowie von nichtalkoholischen Getränken an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 1 erster Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 für begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.die Spende von in Anlage 1 genannten Lebensmitteln sowie von nichtalkoholischen Getränken an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins, erster Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 für begünstigte Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
    7. 6.Ziffer 6
      1. a)Litera adie Lieferungen von eingeführten Gegenständen an Abnehmer, die keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet haben, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern;
      2. b)Litera bdie Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken;
      3. c)Litera cdie Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen andie Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an
        • Strichaufzählungdie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
        • Strichaufzählungdie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
        • Strichaufzählungdie Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird und, wenn die Umsätze entweder für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, und
        • Strichaufzählungdie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird und, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind.
        Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen werden, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
        1. d) –Litera d, Strichaufzählungdie Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch,die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, IStVG für ihren amtlichen Gebrauch,
        2. Strichaufzählungdie Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch,die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, IStVG für ihren persönlichen Gebrauch,
        3. Strichaufzählungdie Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch unddie Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, IStVG für ihren amtlichen Gebrauch und
        4. Strichaufzählungdie Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG, so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen.die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, IStVG, so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen.
        § 1 Abs. 3 IStVG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 3, IStVG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist sinngemäß anzuwenden.Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer durch eine vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck ausgestellte, ihm vom Abnehmer auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Finanzen trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die nähere Regelung hinsichtlich der Bescheinigung.
      4. e)Litera edie Lieferungen und sonstigen Leistungen, die an die Kommission oder an Agenturen oder Einrichtungen, die nach Unionsrecht errichtet worden sind, ausgeführt bzw. erbracht werden. Voraussetzung ist, dass diese
        • Strichaufzählungdie Leistungen in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie empfangen und
        • Strichaufzählungdie Leistungen nicht für Zwecke eines entgeltlichen Umsatzes verwenden, der unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
        Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine solche Agentur oder Einrichtung das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren.
    8. 7.Ziffer 7die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten;die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten;
    9. 8.Ziffer 8
      1. a)Litera adie Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber,
      2. b)Litera bdie Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden,
      3. c)Litera cdie Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
      4. d)Litera ddie Umsätze von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert,
      5. e)Litera edie Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,
      6. f)Litera fdie Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,
      7. g)Litera gdie Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
      8. h)Litera hdie Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
      9. i)Litera idie Verwaltung von
        1. aa)Sub-Litera, a, aSondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011,Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,,
        2. bb)Sub-Litera, b, bSondervermögen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003,Sondervermögen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,,
        3. cc)Sub-Litera, c, cSondervermögen durch einen konzessionierten oder registrierten AIFM gemäß § 4 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 5 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013, durch einen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder durch eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist,Sondervermögen durch einen konzessionierten oder registrierten AIFM gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Paragraph eins, Absatz 5, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, durch einen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder durch eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist,
        4. dd)Sub-Litera, d, dSondervermögen, das keinen OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und keinen AIF gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/61/EU darstellt, wenn es von einem anderen Mitgliedstaat als solches definiert ist und einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt;Sondervermögen, das keinen OGAW gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2009/65/EG und keinen AIF gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2011/61/EU darstellt, wenn es von einem anderen Mitgliedstaat als solches definiert ist und einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt;
      10. j)Litera jdie Lieferung von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie die Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.Anlagegold im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
        1. aa)Sub-Litera, a, aGold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht;
        2. bb)Sub-Litera, b, bGoldmünzen,
        3. Strichaufzählungdie einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,
        4. Strichaufzählungdie nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,
        5. Strichaufzählungdie in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und
        6. Strichaufzählungdie üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt.
        Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung ein Verzeichnis jener Münzen aufstellen, die diese Kriterien jedenfalls erfüllen. Die in dem Verzeichnis angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Zeitraumes, für den das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfüllen;
      (Anm.: lit. k aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)Anmerkung, Litera k, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,)
    10. 9.Ziffer 9
      1. a)Litera adie Lieferungen von Grundstücken;
      2. b)Litera bdie Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden;
      3. c)Litera cdie Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt wird oder das Deckungserfordernis gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder vergleichbare Deckungsbeträge überwiesen werden, sowie die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird, weiters die Umsätze aus dem Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassengeschäft im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002;die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des Paragraph 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt wird oder das Deckungserfordernis gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder vergleichbare Deckungsbeträge überwiesen werden, sowie die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird, weiters die Umsätze aus dem Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassengeschäft im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. römisch eins Nr. 100/2002;
      4. d)Litera d
        1. aa)Sub-Litera, a, adie mit Wetten gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 und mit Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 1 GSpG, ausgenommen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und mit Video Lotterie Terminals, unmittelbar verbundenen Umsätze,die mit Wetten gemäß Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer eins, GebG 1957 und mit Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, ausgenommen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG) und mit Video Lotterie Terminals, unmittelbar verbundenen Umsätze,
        2. bb)Sub-Litera, b, bUmsätze aus der Mitwirkung im Rahmen von Ausspielungen, soweit hierfür vom Konzessionär (§ 14 GSpG) Vergütungen gewährt werden, ausgenommen Vergütungen aufgrund von Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals, undUmsätze aus der Mitwirkung im Rahmen von Ausspielungen, soweit hierfür vom Konzessionär (Paragraph 14, GSpG) Vergütungen gewährt werden, ausgenommen Vergütungen aufgrund von Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals, und
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes.die Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes.
    11. 10.Ziffer 10
      1. a)Litera adie Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe oder durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachweisen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist;
      2. b)Litera bPostdienstleistungen, die ein Universaldienstbetreiber im Sinne des § 12 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, als solcher erbringt. Dies gilt nicht für Leistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind;Postdienstleistungen, die ein Universaldienstbetreiber im Sinne des Paragraph 12, des Postmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, als solcher erbringt. Dies gilt nicht für Leistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind;
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    12. 11.Ziffer 11
      1. a)Litera adie Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird. Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen mit Verordnung festlegen, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt;
      2. b)Litera bdie Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der lit. a;die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der Litera a, ;,
    13. 12.Ziffer 12die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen wissenschaftlicher oder unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden;
    14. 13.Ziffer 13die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;
    15. 14.Ziffer 14die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (Paragraphen 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;
    16. 15.Ziffer 15die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind, sowie die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, bestehen;
    17. 16.Ziffer 16die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit sind:
      • Strichaufzählungdie Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke;
      • Strichaufzählungdie Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind;
      • Strichaufzählungdie Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;
      • Strichaufzählungdie Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art;
      • Strichaufzählungdie Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;
      • Strichaufzählungdie Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung), wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet;
    18. 17.Ziffer 17die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, und die nicht für Wohnzwecke oder das Abstellen von Fahrzeugen aller Art verwendet werden;
    19. 18.Ziffer 18die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden und es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen;
    20. 19.Ziffer 19die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992 sowie § 45 Z 1 in Verbindung mit § 29 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, durchgeführt werden; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern;die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 des MTD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, sowie Paragraph 45, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 29, des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, durchgeführt werden; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern;
    21. 20.Ziffer 20die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker. Das gilt nicht für die Lieferungen von Zahnersatz, bei denen sich der Ort der Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates nach Österreich verlagert, wenn für die an den Unternehmer erbrachten Leistungen im anderen Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker. Das gilt nicht für die Lieferungen von Zahnersatz, bei denen sich der Ort der Lieferung gemäß Artikel 3, Absatz 3, aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates nach Österreich verlagert, wenn für die an den Unternehmer erbrachten Leistungen im anderen Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.
    22. 21.Ziffer 21die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch;
    23. 22.Ziffer 22die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind;
    24. 23.Ziffer 23die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen und diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bewirkt werden;
    25. 24.Ziffer 24folgende Umsätze des Bundes, der Länder und Gemeinden:
      1. a)Litera adie Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind,
      2. b)Litera bdie Musik- und Gesangsaufführungen, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre,
      3. c)Litera cdie Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;
    26. 25.Ziffer 25die in den Ziffern 18, 23 und 24 genannten Leistungen, sofern sie von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), bewirkt werden. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;die in den Ziffern 18, 23 und 24 genannten Leistungen, sofern sie von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), bewirkt werden. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;
    27. 26.Ziffer 26die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Ziffer 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
    28. 27.Ziffer 27die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d und j, Ziffer 9, Litera b und d, Ziffer 10 bis 15, Ziffer 17 bis 26 und Ziffer 28, steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;
    29. 28.Ziffer 28die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Das gilt auch für sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse.
  2. (2)Absatz 2Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.Der Unternehmer kann eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 16, oder Ziffer 17, steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera h, steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera h,, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 16, oder Ziffer 17, steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach Paragraph 10, Absatz eins, bzw. 4.
  1. (3)Absatz 3Der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.Der Unternehmer, dessen Umsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
  2. (4)Absatz 4Steuerfrei ist die Einfuhr
    1. 1.Ziffer einsder in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;der in Absatz eins, Ziffer 8, Litera f bis j, in Absatz eins, Ziffer 20 und der in Absatz eins, Ziffer 21, angeführten Gegenstände;
    2. 2.Ziffer 2der in Abs. 1 Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;der in Absatz eins, Ziffer 8, Litera b und d, in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 sowie in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;
    3. 3.Ziffer 3von Gold durch Zentralbanken;
    4. 3a.Ziffer 3 avon Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze;
    5. 4.Ziffer 4der Gegenstände, die nach Titel I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:der Gegenstände, die nach Titel römisch eins, römisch II und römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
      1. a)Litera aNicht anzuwenden sind die Artikel 23, 24, 41, 44 bis 52, 57 und 58 der Verordnung.
      2. b)Litera bDie in Artikel 27 der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung je Sendung auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt:Die in Artikel 27 der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Artikel 25 Absatz eins, der Verordnung je Sendung auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt:
        • Strichaufzählung500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und -Essenzen;
        • Strichaufzählung100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee Extrakte und -Essenzen.
      3. c)Litera cDie in den Artikeln 28 bis 34 der Verordnung enthaltene Befreiung für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anläßlich einer Betriebsverlegung eingeführt werden, ist für Gegenstände ausgeschlossen,
        • Strichaufzählungfür die der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist,für die der Vorsteuerabzug gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, ganz oder teilweise ausgeschlossen ist,
        • Strichaufzählungdie für einen nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers eingeführt werden,
        • Strichaufzählungfür die der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß § 14 oder § 22 ermittelt wird oderfür die der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 22, ermittelt wird oder
        • Strichaufzählungfür die bei ihrem Erwerb in einem Mitgliedstaat eine Befreiung von der Umsatzsteuer deshalb gewährt wurde, weil die Gegenstände an Körperschaften geliefert wurden, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt haben.
        Die Befreiung ist weiters davon abhängig, daß die Betriebseröffnung dem zuständigen Finanzamt im Inland angezeigt wurde.
      4. d)Litera dDie nach Artikel 35 der Verordnung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehene Befreiung gilt auch für reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und im Drittlandsgebiet von einem Tier geboren sind, das im Inland befruchtet und danach für die Niederkunft vorübergehend ausgeführt wurde.
      (Anm.: lit. e und f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2008)Anmerkung, Litera e und f aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,)
      1. g)Litera gDie in Artikeln 42 und 43 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ist auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge I und II der Verordnung beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Artikel 43 der Verordnung) hängt weiters davon ab, daßDie in Artikeln 42 und 43 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ist auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge römisch eins und römisch II der Verordnung beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Artikel 43 der Verordnung) hängt weiters davon ab, daß
        • Strichaufzählungdie Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden oder
        • Strichaufzählungim Falle der entgeltlichen Einfuhr nicht von einem Unternehmer geliefert werden.
      2. h)Litera hDie in Artikel 53 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung enthaltene Befreiung für Tiere für Laborzwecke hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.Die in Artikel 53 Absatz eins, Litera a und Absatz 2, der Verordnung enthaltene Befreiung für Tiere für Laborzwecke hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.
      3. i)Litera iDie in Artikel 61 Abs. 1 lit. a der Verordnung enthaltene Befreiung für lebenswichtige Waren zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige hängt davon ab, daß die Waren unentgeltlich eingeführt werden.Die in Artikel 61 Absatz eins, Litera a, der Verordnung enthaltene Befreiung für lebenswichtige Waren zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige hängt davon ab, daß die Waren unentgeltlich eingeführt werden.
      4. j)Litera jDie in den Artikeln 66 bis 68 und 70 bis 73 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände für Behinderte hängt davon ab, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die von Behinderten selbst eingeführt werden.
      5. k)Litera kDie Steuerfreiheit für Werbedrucke (Artikel 87 der Verordnung) gilt überdies für Werbedrucke betreffend Dienstleistungen allgemein, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen. Für die Steuerfreiheit für Werbedrucke betreffend zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren (Artikel 87 lit. a der Verordnung) ist es ausreichend, wenn die Angebote von einer nicht im Inland ansässigen Person ausgehen.Die Steuerfreiheit für Werbedrucke (Artikel 87 der Verordnung) gilt überdies für Werbedrucke betreffend Dienstleistungen allgemein, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen. Für die Steuerfreiheit für Werbedrucke betreffend zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren (Artikel 87 Litera a, der Verordnung) ist es ausreichend, wenn die Angebote von einer nicht im Inland ansässigen Person ausgehen.
      6. l)Litera lDie Bedingungen des Artikels 88 lit. b und c der Verordnung gelten nicht für Werbedrucke,Die Bedingungen des Artikels 88 Litera b und c der Verordnung gelten nicht für Werbedrucke,
        • Strichaufzählungwenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen und
        • Strichaufzählungsie zur kostenlosen Verteilung eingeführt werden.
      7. m)Litera mDie in Artikel 103 lit. a der Verordnung enthaltene Einschränkung, daß das Werbematerial keine private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen enthalten darf, gilt nicht.Die in Artikel 103 Litera a, der Verordnung enthaltene Einschränkung, daß das Werbematerial keine private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen enthalten darf, gilt nicht.
      8. n)Litera nDie in Artikel 105 der Verordnung enthaltene Befreiung für Verpackungsmittel hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) einbezogen wird. Unter derselben Voraussetzung gilt die Befreiung auch für Behältnisse und Verpackungen im Sinne des Anhanges Teil I Titel II lit. E der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1).Die in Artikel 105 der Verordnung enthaltene Befreiung für Verpackungsmittel hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (Paragraph 5,) einbezogen wird. Unter derselben Voraussetzung gilt die Befreiung auch für Behältnisse und Verpackungen im Sinne des Anhanges Teil römisch eins Titel römisch II lit. E der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1).
      9. o)Litera oDie Bestimmungen der §§ 94, 96 und 97 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 94,, 96 und 97 Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, sind sinngemäß anzuwenden.
      (Anm.: lit. p aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2008)Anmerkung, Litera p, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,)
    6. 5.Ziffer 5der Gegenstände, die nach den §§ 89 bis 93 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 zollfrei eingeführt werden können;der Gegenstände, die nach den Paragraphen 89 bis 93 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zollfrei eingeführt werden können;
    7. 6.Ziffer 6der amtlichen Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die dort niedergelassenen internationalen Organisationen, öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Maßnahmen öffentlicher Gewalt bekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen, die die in den Mitgliedstaaten als solche offiziell anerkannten ausländischen politischen Organisationen anläßlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder anläßlich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organisiert werden, verteilen;
    8. 7.Ziffer 7der Gegenstände, die nach den Art. 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung frei von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können, ausgenommen die Fälle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben. Die Steuerfreiheit gilt für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände mit der Maßgabe, dass die hergestellten Gegenstände zur Gänze aus dem Zollgebiet der Union auszuführen sind;der Gegenstände, die nach den Artikel 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung frei von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können, ausgenommen die Fälle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben. Die Steuerfreiheit gilt für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände mit der Maßgabe, dass die hergestellten Gegenstände zur Gänze aus dem Zollgebiet der Union auszuführen sind;
    9. 8.Ziffer 8der Gegenstände, die nach den Art. 203 bis 207 des Zollkodex als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können. Die Ausnahme von der Befreiung nach Art. 204 des Zollkodex gilt nicht. Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstandder Gegenstände, die nach den Artikel 203 bis 207 des Zollkodex als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können. Die Ausnahme von der Befreiung nach Artikel 204, des Zollkodex gilt nicht. Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand
      1. a)Litera avor der Einfuhr geliefert worden ist,
      2. b)Litera bauf Grund einer Hilfsgüterlieferung ins Ausland von der Umsatzsteuer entlastet worden ist oder
      3. c)Litera cim Rahmen einer steuerfreien Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden ist. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist;
    10. 9.Ziffer 9der Gegenstände, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß § 25b zu erklären ist und für die spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung die, für die Anwendung dieser Sonderregelung zu erteilende, Identifikationsnummer des Lieferers der zuständigen Zollstelle vorgelegt wurde.der Gegenstände, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß Paragraph 25 b, zu erklären ist und für die spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung die, für die Anwendung dieser Sonderregelung zu erteilende, Identifikationsnummer des Lieferers der zuständigen Zollstelle vorgelegt wurde.
    11. 10.Ziffer 10von Gegenständen unter den in Abs. 1 Z 6 lit. e genannten Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine Agentur oder eine Einrichtung, die nach Unionsrecht errichtet worden ist, das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren,von Gegenständen unter den in Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, genannten Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine Agentur oder eine Einrichtung, die nach Unionsrecht errichtet worden ist, das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren,
    12. 11.Ziffer 11der Gegenstände durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
  3. (5)Absatz 5Steuerfrei ist die Einfuhr folgender Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt:
    1. a)Litera aTabakwaren für jeden Reisenden – ausgenommen in den Fällen der lit. b – bis zu folgenden Höchstmengen:Tabakwaren für jeden Reisenden – ausgenommen in den Fällen der Litera b, – bis zu folgenden Höchstmengen:
      • Strichaufzählung200 Zigaretten oder
      • Strichaufzählung100 Zigarillos oder
      • Strichaufzählung50 Zigarren oder
      • Strichaufzählung250 Gramm Rauchtabak.
      Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Tabakwaren insgesamt 100% nicht übersteigen;
    2. b)Litera bTabakwaren, die von Reisenden direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal eingeführt werden, für jeden Reisenden nur bis zu folgenden Höchstmengen:
      • Strichaufzählung40 Zigaretten oder
      • Strichaufzählung20 Zigarillos oder
      • Strichaufzählung10 Zigarren oder
      • Strichaufzählung50 Gramm Rauchtabak.
      Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Tabakwaren insgesamt 100% nicht übersteigen;
    3. c)Litera cAlkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumender Wein und Bier, für jeden Reisenden bis zu folgenden Höchstmengen:
      • Strichaufzählung1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder
      • Strichaufzählung2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol.
      Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Arten von Alkohol und alkoholischen Getränken angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Arten insgesamt 100% nicht übersteigen;
    4. d)Litera d4 Liter nicht schäumender Wein für jeden Reisenden;
    5. e)Litera e16 Liter Bier für jeden Reisenden;
    6. f)Litera fder im Hauptbehälter befindliche Kraftstoff und bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter für jedes Motorfahrzeug;
    7. g)Litera gandere als die in lit. a bis f genannten Waren, deren Gesamtwert 300 Euro je Reisenden nicht übersteigt; für Flugreisende beträgt dieser Schwellenwert 430 Euro. Flugreisende sind Passagiere, die im Luftverkehr mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt reisen. Für Reisende unter 15 Jahren verringert sich dieser Schwellenwert generell auf 150 Euro. Der Wert einer Ware darf bei Anwendung der Schwellenwerte nicht aufgeteilt werden. Der Wert der in lit. a bis f genannten Waren sowie der Wert des persönlichen Gepäcks eines Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach seiner vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert von Arzneimitteln, die dem persönlichen Bedarf eines Reisenden entsprechen, bleiben bei Anwendung dieser Befreiung außer Ansatz.andere als die in Litera a bis f genannten Waren, deren Gesamtwert 300 Euro je Reisenden nicht übersteigt; für Flugreisende beträgt dieser Schwellenwert 430 Euro. Flugreisende sind Passagiere, die im Luftverkehr mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt reisen. Für Reisende unter 15 Jahren verringert sich dieser Schwellenwert generell auf 150 Euro. Der Wert einer Ware darf bei Anwendung der Schwellenwerte nicht aufgeteilt werden. Der Wert der in Litera a bis f genannten Waren sowie der Wert des persönlichen Gepäcks eines Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach seiner vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert von Arzneimitteln, die dem persönlichen Bedarf eines Reisenden entsprechen, bleiben bei Anwendung dieser Befreiung außer Ansatz.
    Die Befreiungen nach lit. a bis e gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.Die Befreiungen nach Litera a bis e gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.Als persönliches Gepäck im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne der lit. f gilt nicht als persönliches Gepäck.Als persönliches Gepäck im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne der Litera f, gilt nicht als persönliches Gepäck.Einfuhren gelten als nichtgewerblich im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie
    • Strichaufzählunggelegentlich erfolgen,
    • Strichaufzählungsich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind und
    • StrichaufzählungArt und Menge der Waren nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.
  4. (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 5 gelten fürAbweichend von Absatz 5, gelten für
    • StrichaufzählungPersonen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt,)
    • StrichaufzählungGrenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten und
    • StrichaufzählungBesatzungen von Verkehrsmitteln, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
    folgende Höchstmengen für jeden Reisenden:
    1. a)Litera aTabakwaren:
      • Strichaufzählung25 Zigaretten oder
      • Strichaufzählung10 Zigarillos oder
      • Strichaufzählung5 Zigarren oder
      • Strichaufzählung25 Gramm Rauchtabak;
    2. b)Litera bAlkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumender Wein und Bier:
      • Strichaufzählung0,25 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder
      • Strichaufzählung0,75 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol;
    3. c)Litera c1 Liter nicht schäumender Wein;
    4. d)Litera d2 Liter Bier;
    5. e)Litera eandere als die in lit. a bis d genannten Waren, deren Gesamtwert 40 Euro nicht übersteigt.andere als die in Litera a bis d genannten Waren, deren Gesamtwert 40 Euro nicht übersteigt.
    Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten nicht, wenn ein von dieser Regelung betroffener Reisender nachweist, dass er aus dem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder dass er nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt. Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten jedoch, wenn Grenzarbeitnehmer oder die Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unternommenen Reise Waren einführen.Die Befreiungen nach lit. a bis d gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.Die Befreiungen nach Litera a bis d gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.

(1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8);

2.

die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 9);

3. a)

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen

aa)

auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) enthalten sind oder

bb)

unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden;

b)

die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;

c)

sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen;

d)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung auf dem Bodensee.

Lit. a bis c gelten nicht für die im § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3a Abs. 3. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der lit. a bis c müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;

4.

die Lieferung von Gold an Zentralbanken;

5.

die Vermittlung

a)

der unter Z 1 bis 4 und Z 6 fallenden Umsätze,

b)

der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,

c)

der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 9 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;

6. a)

die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an Abnehmer, die keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet haben, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern;

b)

die Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken;

c)

die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an

die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder, und

die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.

Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen werden, daß ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;

d) –

die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch,

die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch,

die Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch und

die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG, so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen.

§ 1 Abs. 3 IStVG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist sinngemäß anzuwenden.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer durch eine vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck ausgestellte, ihm vom Abnehmer auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Finanzen trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die nähere Regelung hinsichtlich der Bescheinigung.

7.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten;

8. a)

die Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber,

b)

die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden,

c)

die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,

d)

die Umsätze von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert,

e)

die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

f)

die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,

g)

die Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

h)

die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,

i)

die Verwaltung von

aa)

Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011,

bb)

Sondervermögen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003,

cc)

Sondervermögen durch einen konzessionierten oder registrierten AIFM gemäß § 4 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 5 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013, durch einen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder durch eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist,

dd)

Sondervermögen, das keinen OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und keinen AIF gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/61/EU darstellt, wenn es von einem anderen Mitgliedstaat als solches definiert ist und einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt;

j)

die Lieferung von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie die Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.

Anlagegold im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

aa)

Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht;

bb)

Goldmünzen,

die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,

die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,

die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und

die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung ein Verzeichnis jener Münzen aufstellen, die diese Kriterien jedenfalls erfüllen. Die in dem Verzeichnis angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Zeitraumes, für den das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfüllen;

(Anm.: lit. k aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)

9. a)

die Lieferungen von Grundstücken;

b)

die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden;

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt wird oder das Deckungserfordernis gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder vergleichbare Deckungsbeträge überwiesen werden, sowie die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird, weiters die Umsätze aus dem Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassengeschäft im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002;

d) aa)

die mit Wetten gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 und mit Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 1 GSpG, ausgenommen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und mit Video Lotterie Terminals, unmittelbar verbundenen Umsätze,

bb)

Umsätze aus der Mitwirkung im Rahmen von Ausspielungen, soweit hierfür vom Konzessionär (§ 14 GSpG) Vergütungen gewährt werden, ausgenommen Vergütungen aufgrund von Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals, und

cc)

die Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes.

10. a)

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe oder durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachweisen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist;

b)

Postdienstleistungen, die ein Universaldienstbetreiber im Sinne des § 12 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, als solcher erbringt. Dies gilt nicht für Leistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

11. a)

die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird. Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen mit Verordnung festlegen, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt;

b)

die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der lit. a;

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen wissenschaftlicher oder unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden;

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;

15.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind, sowie die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, bestehen;

16.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit sind:

die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke;

die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind;

die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;

die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art;

die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;

die Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung), wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet;

17.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, und die nicht für Wohnzwecke oder das Abstellen von Fahrzeugen aller Art verwendet werden;

18.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden und es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen;

19.

die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992 sowie § 45 Z 1 in Verbindung mit § 29 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, durchgeführt werden; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern;

20.

die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker. Das gilt nicht für die Lieferungen von Zahnersatz, bei denen sich der Ort der Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates nach Österreich verlagert, wenn für die an den Unternehmer erbrachten Leistungen im anderen Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.

21.

die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch;

22.

die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind;

23.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen und diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bewirkt werden;

24.

folgende Umsätze des Bundes, der Länder und Gemeinden:

a)

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre,

c)

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;

25.

die in den Ziffern 18, 23 und 24 genannten Leistungen, sofern sie von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), bewirkt werden. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;

26.

die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;

27.

die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;

28.

die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Das gilt auch für sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse.

(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.

Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. c) nur zulässig, wenn er spätestens bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO) dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen.

(3) Der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

(4) Steuerfrei ist die Einfuhr

1.

der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;

2.

der in Abs. 1 Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;

3.

von Gold durch Zentralbanken;

3a.

von Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze;

4.

der Gegenstände, die nach Titel I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Nicht anzuwenden sind die Artikel 23, 24, 41, 44 bis 52, 57 und 58 der Verordnung.

b)

Die in Artikel 27 der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung je Sendung auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt:

500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und -Essenzen;

100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee Extrakte und -Essenzen.

c)

Die in den Artikeln 28 bis 34 der Verordnung enthaltene Befreiung für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anläßlich einer Betriebsverlegung eingeführt werden, ist für Gegenstände ausgeschlossen,

für die der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist,

die für einen nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers eingeführt werden,

für die der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß § 14 oder § 22 ermittelt wird oder

für die bei ihrem Erwerb in einem Mitgliedstaat eine Befreiung von der Umsatzsteuer deshalb gewährt wurde, weil die Gegenstände an Körperschaften geliefert wurden, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt haben.

Die Befreiung ist weiters davon abhängig, daß die Betriebseröffnung dem zuständigen Finanzamt im Inland angezeigt wurde.

d)

Die nach Artikel 35 der Verordnung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehene Befreiung gilt auch für reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und im Drittlandsgebiet von einem Tier geboren sind, das im Inland befruchtet und danach für die Niederkunft vorübergehend ausgeführt wurde.

(Anm.: lit. e und f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2008)

g)

Die in Artikeln 42 und 43 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ist auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge 1 und 11 der Verordnung beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Artikel 43 der Verordnung) hängt weiters davon ab, daß

die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden oder

im Falle der entgeltlichen Einfuhr nicht von einem Unternehmer geliefert werden.

h)

Die in Artikel 53 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung enthaltene Befreiung für Tiere für Laborzwecke hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.

i)

Die in Artikel 61 Abs. 1 lit. a der Verordnung enthaltene Befreiung für lebenswichtige Waren zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige hängt davon ab, daß die Waren unentgeltlich eingeführt werden.

j)

Die in den Artikeln 66 bis 68 und 70 bis 73 der Verordnung enthaltene Befreiung für Gegenstände für Behinderte hängt davon ab, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die von Behinderten selbst eingeführt werden.

k)

Die Steuerfreiheit für Werbedrucke (Artikel 87 der Verordnung) gilt überdies für Werbedrucke betreffend Dienstleistungen allgemein, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen. Für die Steuerfreiheit für Werbedrucke betreffend zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren (Artikel 87 lit. a der Verordnung) ist es ausreichend, wenn die Angebote von einer nicht im Inland ansässigen Person ausgehen.

l)

Die Bedingungen des Artikels 88 lit. b und c der Verordnung gelten nicht für Werbedrucke,

wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen und

sie zur kostenlosen Verteilung eingeführt werden.

m)

Die in Artikel 103 lit. a der Verordnung enthaltene Einschränkung, daß das Werbematerial keine private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen enthalten darf, gilt nicht.

n)

Die in Artikel 105 der Verordnung enthaltene Befreiung für Verpackungsmittel hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) einbezogen wird. Unter derselben Voraussetzung gilt die Befreiung auch für Behältnisse und Verpackungen im Sinne des Anhanges Teil I Titel II lit. E der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1).

o)

Die Bestimmungen der §§ 94, 96 und 97 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, sind sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: lit. p aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2008)

5.

der Gegenstände, die nach den §§ 89 bis 93 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 zollfrei eingeführt werden können;

6.

der amtlichen Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die dort niedergelassenen internationalen Organisationen, öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Maßnahmen öffentlicher Gewalt bekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen, die die in den Mitgliedstaaten als solche offiziell anerkannten ausländischen politischen Organisationen anläßlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder anläßlich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organisiert werden, verteilen;

7.

der Gegenstände, die nach den Art. 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung frei von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können, ausgenommen die Fälle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben. Die Steuerfreiheit gilt für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände mit der Maßgabe, dass die hergestellten Gegenstände zur Gänze aus dem Zollgebiet der Union auszuführen sind;

8.

der Gegenstände, die nach den Art. 203 bis 207 des Zollkodex als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können. Die Ausnahme von der Befreiung nach Art. 204 des Zollkodex gilt nicht. Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand

a)

vor der Einfuhr geliefert worden ist,

b)

auf Grund einer Hilfsgüterlieferung ins Ausland von der Umsatzsteuer entlastet worden ist oder

c)

im Rahmen einer steuerfreien Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden ist. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist;

9.

der Gegenstände, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß § 25b zu erklären ist und für die spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung die, für die Anwendung dieser Sonderregelung zu erteilende, Identifikationsnummer des Lieferers der zuständigen Zollstelle vorgelegt wurde.

(5) Steuerfrei ist die Einfuhr folgender Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt:

a)

Tabakwaren für jeden Reisenden – ausgenommen in den Fällen der lit. b – bis zu folgenden Höchstmengen:

200 Zigaretten oder

100 Zigarillos oder

50 Zigarren oder

250 Gramm Rauchtabak.

Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Tabakwaren insgesamt 100% nicht übersteigen;

b)

Tabakwaren, die von Reisenden direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal eingeführt werden, für jeden Reisenden nur bis zu folgenden Höchstmengen:

40 Zigaretten oder

20 Zigarillos oder

10 Zigarren oder

50 Gramm Rauchtabak.

Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Tabakwaren insgesamt 100% nicht übersteigen;

c)

Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumender Wein und Bier, für jeden Reisenden bis zu folgenden Höchstmengen:

1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder

2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol.

Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der genannten Arten von Alkohol und alkoholischen Getränken angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentuellen Anteile der einzelnen Arten insgesamt 100% nicht übersteigen;

d)

4 Liter nicht schäumender Wein für jeden Reisenden;

e)

16 Liter Bier für jeden Reisenden;

f)

der im Hauptbehälter befindliche Kraftstoff und bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter für jedes Motorfahrzeug;

g)

andere als die in lit. a bis f genannten Waren, deren Gesamtwert 300 Euro je Reisenden nicht übersteigt; für Flugreisende beträgt dieser Schwellenwert 430 Euro. Flugreisende sind Passagiere, die im Luftverkehr mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt reisen. Für Reisende unter 15 Jahren verringert sich dieser Schwellenwert generell auf 150 Euro. Der Wert einer Ware darf bei Anwendung der Schwellenwerte nicht aufgeteilt werden. Der Wert der in lit. a bis f genannten Waren sowie der Wert des persönlichen Gepäcks eines Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach seiner vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert von Arzneimitteln, die dem persönlichen Bedarf eines Reisenden entsprechen, bleiben bei Anwendung dieser Befreiung außer Ansatz.

Die Befreiungen nach lit. a bis e gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.

Als persönliches Gepäck im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne der lit. f gilt nicht als persönliches Gepäck.

Einfuhren gelten als nichtgewerblich im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie

gelegentlich erfolgen,

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind und

Art und Menge der Waren nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.

(6) Abweichend von Abs. 5 gelten für

Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt,)

Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten und

Besatzungen von Verkehrsmitteln, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

folgende Höchstmengen für jeden Reisenden:

a)

Tabakwaren:

25 Zigaretten oder

10 Zigarillos oder

5 Zigarren oder

25 Gramm Rauchtabak;

b)

Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumender Wein und Bier:

0,25 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder

0,75 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol;

c)

1 Liter nicht schäumender Wein;

d)

2 Liter Bier;

e)

andere als die in lit. a bis d genannten Waren, deren Gesamtwert 40 Euro nicht übersteigt.

Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten nicht, wenn ein von dieser Regelung betroffener Reisender nachweist, dass er aus dem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder dass er nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt. Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten jedoch, wenn Grenzarbeitnehmer oder die Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unternommenen Reise Waren einführen.

Die Befreiungen nach lit. a bis d gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.

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