§ 8 KStG 1988 Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung

Körperschaftsteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Paragraph 6, Ziffer 14, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.
  2. (2)Absatz 2Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
    • Strichaufzählungim Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
    • Strichaufzählungentnommen oder
    • Strichaufzählungin anderer Weise verwendet wird.
  3. (3)Absatz 3Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen bei:
    1. 1.Ziffer einsAusschüttungen jeder Art
      • Strichaufzählungauf Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015 sowieauf Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, und des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, sowie
      • Strichaufzählungauf Genussrechte und sonstige Finanzierungsinstrumente, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.
    2. 2.Ziffer 2Rückvergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Kaufpreisrückvergütungen gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden.
    3. 3.Ziffer 3Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an Anteilsinhaber, die Gesellschafter einer mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Gesellschaft sind, als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen auf Grund des Bestehens einer Gewinngemeinschaft (Dividendengarantie).
  4. (4)Absatz 4Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
    1. 1.Ziffer einsAusgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 9 des Einkommensteuergesetzes 1988.Ausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 6 bis 9 des Einkommensteuergesetzes 1988.
    2. 2.Ziffer 2Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Der Verlustabzug im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
      1. a)Litera aDer Verlustabzug steht nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte zu. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung dieser Grenze abzuziehen.
      2. b)Litera bLit. a ist in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:
        • StrichaufzählungGewinne aus einem Schulderlass, insbesondere Sanierungsgewinne gemäß § 23a,Gewinne aus einem Schulderlass, insbesondere Sanierungsgewinne gemäß Paragraph 23 a,,
        • StrichaufzählungGewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind,
        • StrichaufzählungGewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
        • StrichaufzählungLiquidationsgewinne gemäß § 19,Liquidationsgewinne gemäß Paragraph 19,,
        • StrichaufzählungBeträge, die gemäß § 9 Abs. 6 Z 7 oder nach § 2 Abs. 8 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 nachzuversteuern sind,Beträge, die gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 7, oder nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 nachzuversteuern sind,
        • StrichaufzählungBeträge gemäß § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen jene nach § 6 Z 6 lit. a letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988.Beträge gemäß Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen jene nach Paragraph 6, Ziffer 6, Litera a, letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988.
      3. c)Litera cDer Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.12.2021
  1. (1)Absatz einsBei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Paragraph 6, Ziffer 14, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.
  2. (2)Absatz 2Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
    • Strichaufzählungim Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
    • Strichaufzählungentnommen oder
    • Strichaufzählungin anderer Weise verwendet wird.
  3. (3)Absatz 3Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen bei:
    1. 1.Ziffer einsAusschüttungen jeder Art
      • Strichaufzählungauf Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015 sowieauf Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, und des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, sowie
      • Strichaufzählungauf Genussrechte und sonstige Finanzierungsinstrumente, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.
    2. 2.Ziffer 2Rückvergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Kaufpreisrückvergütungen gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden.
    3. 3.Ziffer 3Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an Anteilsinhaber, die Gesellschafter einer mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Gesellschaft sind, als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen auf Grund des Bestehens einer Gewinngemeinschaft (Dividendengarantie).
  4. (4)Absatz 4Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
    1. 1.Ziffer einsAusgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 9 des Einkommensteuergesetzes 1988.Ausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 6 bis 9 des Einkommensteuergesetzes 1988.
    2. 2.Ziffer 2Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Der Verlustabzug im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
      1. a)Litera aDer Verlustabzug steht nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte zu. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung dieser Grenze abzuziehen.
      2. b)Litera bLit. a ist in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:
        • StrichaufzählungGewinne aus einem Schulderlass, insbesondere Sanierungsgewinne gemäß § 23a,Gewinne aus einem Schulderlass, insbesondere Sanierungsgewinne gemäß Paragraph 23 a,,
        • StrichaufzählungGewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind,
        • StrichaufzählungGewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
        • StrichaufzählungLiquidationsgewinne gemäß § 19,Liquidationsgewinne gemäß Paragraph 19,,
        • StrichaufzählungBeträge, die gemäß § 9 Abs. 6 Z 7 oder nach § 2 Abs. 8 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 nachzuversteuern sind,Beträge, die gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 7, oder nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 nachzuversteuern sind,
        • StrichaufzählungBeträge gemäß § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen jene nach § 6 Z 6 lit. a letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988.Beträge gemäß Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen jene nach Paragraph 6, Ziffer 6, Litera a, letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988.
      3. c)Litera cDer Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.

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