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(2) Entspricht der Devolutionsantrag nicht den in Abs§ 311a BAO seit 31.12.2013 weggefallen. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(3) Die Frist des § 311 Abs. 3 erster Satz wird durch den Auftrag (Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Auftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
(4) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ein Antrag anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in der Angelegenheit, in der der Devolutionsantrag gestellt wurde, ist, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über den Devolutionsantrag unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Während der Zeit der Wirksamkeit des Aussetzungsbescheides ist die Frist des § 311 Abs. 3 erster Satz gehemmt. Nach Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.
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(2) Entspricht der Devolutionsantrag nicht den in Abs§ 311a BAO seit 31.12.2013 weggefallen. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(3) Die Frist des § 311 Abs. 3 erster Satz wird durch den Auftrag (Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Auftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
(4) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ein Antrag anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in der Angelegenheit, in der der Devolutionsantrag gestellt wurde, ist, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über den Devolutionsantrag unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Während der Zeit der Wirksamkeit des Aussetzungsbescheides ist die Frist des § 311 Abs. 3 erster Satz gehemmt. Nach Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.