§ 306 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Zwecks Beurteilung der Frage, ob das Verfahren wiederaufzunehmen ist, sind frühere Ermittlungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, keinesfalls zu wiederholen§ 306 BAO seit 31.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.2012
Zwecks Beurteilung der Frage, ob das Verfahren wiederaufzunehmen ist, sind frühere Ermittlungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, keinesfalls zu wiederholen§ 306 BAO seit 31.12.2012 weggefallen.

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