§ 303a BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 303 a,

Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

  1. a)Litera adie Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
  2. b)Litera bdie Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;die Bezeichnung der Umstände (Paragraph 303, Absatz eins,), auf die der Antrag gestützt wird;
  3. c)Litera cdie Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;
  4. d)Litera dbei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.bei einem auf Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
§ 303a BAO seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.2013
Paragraph 303 a,

Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

  1. a)Litera adie Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
  2. b)Litera bdie Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;die Bezeichnung der Umstände (Paragraph 303, Absatz eins,), auf die der Antrag gestützt wird;
  3. c)Litera cdie Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;
  4. d)Litera dbei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.bei einem auf Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
§ 303a BAO seit 31.12.2013 weggefallen.

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