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(1) Urschriften und Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes und den Namen des Richters, | |||||||||
b) | die Namen der Parteien des Beschwerdeverfahrens und ihrer Vertreter, | |||||||||
c) | die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, | |||||||||
d) | den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, | |||||||||
e) | die Begründung, | |||||||||
f) | im Verfahren eines Senates die Unterschrift des Senatsvorsitzenden bzw. in den Fällen des § 272 Abs. 4 des Berichterstatters, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Einzelrichters | |||||||||
g) | das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung. |
(2) Urschriften und Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Senate haben überdies die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten.
(3) Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen
(4) Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen haben eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
a) | auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen; | |||||||||
b) | auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (bei Beschwerden) bzw. durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder (bei Revisionen); | |||||||||
c) | auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren. |
(1) Urschriften und Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes und den Namen des Richters, | |||||||||
b) | die Namen der Parteien des Beschwerdeverfahrens und ihrer Vertreter, | |||||||||
c) | die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, | |||||||||
d) | den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, | |||||||||
e) | die Begründung, | |||||||||
f) | im Verfahren eines Senates die Unterschrift des Senatsvorsitzenden bzw. in den Fällen des § 272 Abs. 4 des Berichterstatters, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Einzelrichters | |||||||||
g) | das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung. |
(2) Urschriften und Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Senate haben überdies die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten.
(3) Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen
(4) Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen haben eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
a) | auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen; | |||||||||
b) | auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (bei Beschwerden) bzw. durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder (bei Revisionen); | |||||||||
c) | auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren. |