§ 280 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUrschriften und Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes und den Namen des Richters,
    2. b)Litera bdie Namen der Parteien des Beschwerdeverfahrens und ihrer Vertreter,
    3. c)Litera cdie Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
    4. d)Litera dden Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist,den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist,
    5. e)Litera edie Begründung,
    6. f)Litera fim Verfahren eines Senates die Unterschrift des Senatsvorsitzenden, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Einzelrichters.
    7. f)Litera fim Verfahren eines Senates die Unterschrift des Senatsvorsitzenden bzw. in den Fällen des § 272 Abs. 4 des Berichterstatters, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Einzelrichters; bei schriftlichen Ausfertigungen kann an die Stelle der Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (§ 19 E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen,im Verfahren eines Senates die Unterschrift des Senatsvorsitzenden bzw. in den Fällen des Paragraph 272, Absatz 4, des Berichterstatters, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Einzelrichters; bei schriftlichen Ausfertigungen kann an die Stelle der Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen,
    8. g)Litera gdas Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.
  2. (2)Absatz 2Urschriften und Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Senate haben überdies die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen
  4. (4)Absatz 4Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen haben eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
    1. a)Litera aauf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
    2. b)Litera bauf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (bei Beschwerden) bzw. durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder (bei Revisionen);
    3. c)Litera cauf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 14.08.2018
  1. (1)Absatz einsUrschriften und Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes und den Namen des Richters,
    2. b)Litera bdie Namen der Parteien des Beschwerdeverfahrens und ihrer Vertreter,
    3. c)Litera cdie Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
    4. d)Litera dden Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist,den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist,
    5. e)Litera edie Begründung,
    6. f)Litera fim Verfahren eines Senates die Unterschrift des Senatsvorsitzenden, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Einzelrichters.
    7. f)Litera fim Verfahren eines Senates die Unterschrift des Senatsvorsitzenden bzw. in den Fällen des § 272 Abs. 4 des Berichterstatters, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Einzelrichters; bei schriftlichen Ausfertigungen kann an die Stelle der Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (§ 19 E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen,im Verfahren eines Senates die Unterschrift des Senatsvorsitzenden bzw. in den Fällen des Paragraph 272, Absatz 4, des Berichterstatters, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Einzelrichters; bei schriftlichen Ausfertigungen kann an die Stelle der Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen,
    8. g)Litera gdas Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.
  2. (2)Absatz 2Urschriften und Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Senate haben überdies die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen
  4. (4)Absatz 4Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen haben eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
    1. a)Litera aauf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
    2. b)Litera bauf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (bei Beschwerden) bzw. durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder (bei Revisionen);
    3. c)Litera cauf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

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