§ 268 BAO 13. Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 268,

Die entsendeten Mitglieder behalten ihr Mandat, auch wenn während der Amtsdauer die zur Entsendung berechtigten Berufsvertretungen in der zur Zeit der Entsendung bestandenen Zusammensetzung nicht mehr bestehen.

  1. (1)Absatz einsDen Parteien steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.Den Parteien steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im Paragraph 76, Absatz eins, aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Den Parteien (§ 78) steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte.Den Parteien (Paragraph 78,) steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (Paragraph 78,) gefährden könnte.
  3. (3)Absatz 3Anträge nach Abs. 1 und 2 sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen.Anträge nach Absatz eins und 2 sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
Paragraph 268,

Die entsendeten Mitglieder behalten ihr Mandat, auch wenn während der Amtsdauer die zur Entsendung berechtigten Berufsvertretungen in der zur Zeit der Entsendung bestandenen Zusammensetzung nicht mehr bestehen.

  1. (1)Absatz einsDen Parteien steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.Den Parteien steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im Paragraph 76, Absatz eins, aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Den Parteien (§ 78) steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte.Den Parteien (Paragraph 78,) steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (Paragraph 78,) gefährden könnte.
  3. (3)Absatz 3Anträge nach Abs. 1 und 2 sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen.Anträge nach Absatz eins und 2 sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen.

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