§ 267 BAO 12. Verbindung mehrerer Beschwerden

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Entsendungen haben für die Dauer von sechs Jahren zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1).Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3Entspricht ein entsendetes oder nach § 266 ernanntes Mitglied nicht mehr den im § 264 angeführten Voraussetzungen, so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates abzuberufen.Entspricht ein entsendetes oder nach Paragraph 266, ernanntes Mitglied nicht mehr den im Paragraph 264, angeführten Voraussetzungen, so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates abzuberufen.
§ 267.Paragraph 267,

Ist ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Ist auch nur über eine solcher Beschwerden nach § 272 Abs. 2 von einem Senat zu entscheiden, so obliegt diesem Senat auch die Entscheidung über die anderen Beschwerden. Ist ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Ist auch nur über eine solcher Beschwerden nach Paragraph 272, Absatz 2, von einem Senat zu entscheiden, so obliegt diesem Senat auch die Entscheidung über die anderen Beschwerden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Entsendungen haben für die Dauer von sechs Jahren zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1).Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3Entspricht ein entsendetes oder nach § 266 ernanntes Mitglied nicht mehr den im § 264 angeführten Voraussetzungen, so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates abzuberufen.Entspricht ein entsendetes oder nach Paragraph 266, ernanntes Mitglied nicht mehr den im Paragraph 264, angeführten Voraussetzungen, so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates abzuberufen.
§ 267.Paragraph 267,

Ist ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Ist auch nur über eine solcher Beschwerden nach § 272 Abs. 2 von einem Senat zu entscheiden, so obliegt diesem Senat auch die Entscheidung über die anderen Beschwerden. Ist ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Ist auch nur über eine solcher Beschwerden nach Paragraph 272, Absatz 2, von einem Senat zu entscheiden, so obliegt diesem Senat auch die Entscheidung über die anderen Beschwerden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten