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(1) Die Entsendungen haben für die DauerIst ein Bescheid von sechs Jahrenmehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu erfolgen.
(2) Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abseinem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. 1).
(3) Entspricht ein entsendetes oderIst auch nur über eine solcher Beschwerden nach § 266 § 272 Abs. 2 ernanntes Mitglied nicht mehr den im § 264 angeführten Voraussetzungenvon einem Senat zu entscheiden, so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates abzuberufenobliegt diesem Senat auch die Entscheidung über die anderen Beschwerden.
(1) Die Entsendungen haben für die DauerIst ein Bescheid von sechs Jahrenmehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu erfolgen.
(2) Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abseinem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. 1).
(3) Entspricht ein entsendetes oderIst auch nur über eine solcher Beschwerden nach § 266 § 272 Abs. 2 ernanntes Mitglied nicht mehr den im § 264 angeführten Voraussetzungenvon einem Senat zu entscheiden, so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates abzuberufenobliegt diesem Senat auch die Entscheidung über die anderen Beschwerden.