§ 259 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEiner BerufungBescheidbeschwerde gegen einen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid (§§ 196 und 197) können die im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten.Einer BerufungBescheidbeschwerde gegen einen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid (Paragraphen 196 und 197) können die im Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten.
  2. (2)Absatz 2Die Körperschaften (Abs. 1), deren Interessen durch das BerufungsbegehrenBeschwerdebegehren berührt werden, und der Abgabepflichtige sind vom Finanzamt von der Einbringung der BerufungBescheidbeschwerde unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes (Abs. 1) in Kenntnis zu setzen.Die Körperschaften (Absatz eins,), deren Interessen durch das BerufungsbegehrenBeschwerdebegehren berührt werden, und der Abgabepflichtige sind vom Finanzamt von der Einbringung der BerufungBescheidbeschwerde unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes (Absatz eins,) in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Das BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren ist ohne Teilnahme der Beitrittsberechtigten fortzusetzen, wenn deren Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Mitteilung (Abs. 2) abgegeben wird.Das BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren ist ohne Teilnahme der Beitrittsberechtigten fortzusetzen, wenn deren Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Mitteilung (Absatz 2,) abgegeben wird.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEiner BerufungBescheidbeschwerde gegen einen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid (§§ 196 und 197) können die im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten.Einer BerufungBescheidbeschwerde gegen einen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid (Paragraphen 196 und 197) können die im Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten.
  2. (2)Absatz 2Die Körperschaften (Abs. 1), deren Interessen durch das BerufungsbegehrenBeschwerdebegehren berührt werden, und der Abgabepflichtige sind vom Finanzamt von der Einbringung der BerufungBescheidbeschwerde unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes (Abs. 1) in Kenntnis zu setzen.Die Körperschaften (Absatz eins,), deren Interessen durch das BerufungsbegehrenBeschwerdebegehren berührt werden, und der Abgabepflichtige sind vom Finanzamt von der Einbringung der BerufungBescheidbeschwerde unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes (Absatz eins,) in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Das BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren ist ohne Teilnahme der Beitrittsberechtigten fortzusetzen, wenn deren Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Mitteilung (Abs. 2) abgegeben wird.Das BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren ist ohne Teilnahme der Beitrittsberechtigten fortzusetzen, wenn deren Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Mitteilung (Absatz 2,) abgegeben wird.

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