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(1) Einer BerufungBescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden istwurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt.
(2) Wer einer BerufungBescheidbeschwerde beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem BerufungswerberBeschwerdeführer zustehen.
(1) Einer BerufungBescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden istwurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt.
(2) Wer einer BerufungBescheidbeschwerde beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem BerufungswerberBeschwerdeführer zustehen.