Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die BerufungBescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die BerufungBescheidbeschwerde kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine BerufungBescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanzbeim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Abgabenbehörde zweiter Instanzdas Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte BerufungBescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde erster Instanz weiterzuleiten.
(2) In den Fällen des § 248 kann die BerufungBescheidbeschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.
(1) Die BerufungBescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die BerufungBescheidbeschwerde kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine BerufungBescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanzbeim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Abgabenbehörde zweiter Instanzdas Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte BerufungBescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde erster Instanz weiterzuleiten.
(2) In den Fällen des § 248 kann die BerufungBescheidbeschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.