§ 248 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer BerufungBescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1, Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der BerufungBescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufenBescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 , 4 und 45 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 19.04.1980 bis 31.12.2013

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer BerufungBescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1, Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der BerufungBescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufenBescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 , 4 und 45 sinngemäß.

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