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Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer BerufungBescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1, Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der BerufungBescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufenBescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 , 4 und 45 sinngemäß.
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer BerufungBescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1, Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der BerufungBescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufenBescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 , 4 und 45 sinngemäß.