§ 244 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
Paragraph 244,

Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel nichtnoch ein Antrag gemäß § 299 zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß Paragraph 299, zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.07.2022
Paragraph 244,

Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel nichtnoch ein Antrag gemäß § 299 zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß Paragraph 299, zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

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