§ 243 BAO

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind BerufungenBeschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind BerufungenBeschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

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