§ 242 BAO

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Abgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.

(2) Guthaben unter fünf Euro sind nicht von Amts wegen zurückzuzahlen.

Stand vor dem 29.10.2019

In Kraft vom 29.12.2015 bis 29.10.2019

(1) Abgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.

(2) Guthaben unter fünf Euro sind nicht von Amts wegen zurückzuzahlen.

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