§ 148 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 2 fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter Paragraph 147, Absatz 2, fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.
  3. (3)Absatz 3Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
    1. a)Litera azur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren;
    2. b)Litera bzur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) gegeben sind;zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 303,) gegeben sind;
    3. c)Litera cim Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (§ 269 Abs. 2) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (§ 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 270);im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (Paragraph 269, Absatz 2,) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (Paragraph 250, Absatz eins, Litera d,) oder neuer Tatsachen und Beweise (Paragraph 270,);
    4. d)Litera dzur Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungen nach einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß § 278 Abs. 1;zur Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungen nach einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß Paragraph 278, Absatz eins ;,
    5. e)Litera eaufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union.
    (Anm.: lit. e tritt mit 1.1.2023 in Kraft)Anmerkung, Litera e, tritt mit 1.1.2023 in Kraft)
  4. (3a)Absatz 3 aFür ein Veranlagungsjahr bzw. – bei nicht zu veranlagenden Abgaben – für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß § 153d gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werdenFür ein Veranlagungsjahr bzw. – bei nicht zu veranlagenden Abgaben – für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß Paragraph 153 d, gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
    1. 1.Ziffer einszur Prüfung von Abgabenarten, die nicht von einem Auftrag zur begleitenden Kontrolle (§ 153f Abs. 3) umfasst waren,zur Prüfung von Abgabenarten, die nicht von einem Auftrag zur begleitenden Kontrolle (Paragraph 153 f, Absatz 3,) umfasst waren,
    2. 2.Ziffer 2aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union,
    3. 3.Ziffer 3im Zuge einer Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur,
    4. 4.Ziffer 4zur Überprüfung von Nachrichten im Sinne des § 114 Abs. 1 zweiter Satz,zur Überprüfung von Nachrichten im Sinne des Paragraph 114, Absatz eins, zweiter Satz,
    5. 5.Ziffer 5in den Fällen des § 148 Abs. 3 lit. c und d,in den Fällen des Paragraph 148, Absatz 3, Litera c und d,
    6. 6.Ziffer 6in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG sowiein den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG sowie
    7. 7.Ziffer 7im Falle einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG.im Falle einer Selbstanzeige gemäß Paragraph 29, FinStrG.
  5. (4)Absatz 4Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  6. (5)Absatz 5Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDie von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 2 fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter Paragraph 147, Absatz 2, fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.
  3. (3)Absatz 3Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
    1. a)Litera azur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren;
    2. b)Litera bzur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) gegeben sind;zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 303,) gegeben sind;
    3. c)Litera cim Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (§ 269 Abs. 2) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (§ 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 270);im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (Paragraph 269, Absatz 2,) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (Paragraph 250, Absatz eins, Litera d,) oder neuer Tatsachen und Beweise (Paragraph 270,);
    4. d)Litera dzur Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungen nach einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß § 278 Abs. 1;zur Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungen nach einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß Paragraph 278, Absatz eins ;,
    5. e)Litera eaufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union.
    (Anm.: lit. e tritt mit 1.1.2023 in Kraft)Anmerkung, Litera e, tritt mit 1.1.2023 in Kraft)
  4. (3a)Absatz 3 aFür ein Veranlagungsjahr bzw. – bei nicht zu veranlagenden Abgaben – für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß § 153d gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werdenFür ein Veranlagungsjahr bzw. – bei nicht zu veranlagenden Abgaben – für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß Paragraph 153 d, gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
    1. 1.Ziffer einszur Prüfung von Abgabenarten, die nicht von einem Auftrag zur begleitenden Kontrolle (§ 153f Abs. 3) umfasst waren,zur Prüfung von Abgabenarten, die nicht von einem Auftrag zur begleitenden Kontrolle (Paragraph 153 f, Absatz 3,) umfasst waren,
    2. 2.Ziffer 2aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union,
    3. 3.Ziffer 3im Zuge einer Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur,
    4. 4.Ziffer 4zur Überprüfung von Nachrichten im Sinne des § 114 Abs. 1 zweiter Satz,zur Überprüfung von Nachrichten im Sinne des Paragraph 114, Absatz eins, zweiter Satz,
    5. 5.Ziffer 5in den Fällen des § 148 Abs. 3 lit. c und d,in den Fällen des Paragraph 148, Absatz 3, Litera c und d,
    6. 6.Ziffer 6in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG sowiein den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG sowie
    7. 7.Ziffer 7im Falle einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG.im Falle einer Selbstanzeige gemäß Paragraph 29, FinStrG.
  5. (4)Absatz 4Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  6. (5)Absatz 5Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.

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