§ 137 BAO

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.1997 bis 31.12.9999

Abgabepflichtige, die gemäß §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift ihrerder Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) einzureichen. Wurde eineund der Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, so ist auch diese auf Verlangen beizufügen; das gleiche gilt füreinzureichen. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so sind auch diese auf Verlangen einzureichen.

Stand vor dem 11.07.1997

In Kraft vom 01.01.1962 bis 11.07.1997

Abgabepflichtige, die gemäß §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift ihrerder Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) einzureichen. Wurde eineund der Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, so ist auch diese auf Verlangen beizufügen; das gleiche gilt füreinzureichen. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so sind auch diese auf Verlangen einzureichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten