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Abgabepflichtige, die gemäß §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift ihrerder Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) einzureichen. Wurde eineund der Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, so ist auch diese auf Verlangen beizufügen; das gleiche gilt füreinzureichen. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so sind auch diese auf Verlangen einzureichen.
Abgabepflichtige, die gemäß §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift ihrerder Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) einzureichen. Wurde eineund der Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, so ist auch diese auf Verlangen beizufügen; das gleiche gilt füreinzureichen. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so sind auch diese auf Verlangen einzureichen.