§ 124 BAO

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999

Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

Stand vor dem 14.08.2015

In Kraft vom 27.06.2006 bis 14.08.2015

Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

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