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(1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
(4) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,Abgabenbehörden dürfen die Abgabenbehördenpersonenbezogene und nicht personenbezogene Daten automationsunterstützt verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung von Abgabenvorschriftenfür Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten istBetrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann erlaubt, wenn sie zur Verhinderung und zur Aufklärung abgabenrechtlicher GesetzesverletzungenErfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.
(1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
(4) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,Abgabenbehörden dürfen die Abgabenbehördenpersonenbezogene und nicht personenbezogene Daten automationsunterstützt verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung von Abgabenvorschriftenfür Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten istBetrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann erlaubt, wenn sie zur Verhinderung und zur Aufklärung abgabenrechtlicher GesetzesverletzungenErfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.