§ 112a BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 400700 Euro verhängen.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 20.12.2003 bis 28.12.2007

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 400700 Euro verhängen.

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