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Wenn wichtige(1) Bei Vorliegen wichtiger Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die schriftlichenzu verfügen, dass schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen sind. Bei VorliegenLiegen besonders wichtigerwichtige Gründe istvor, hat sie die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirkenverfügen.
(2) Im Falle einer elektronischen Zustellung kann die Abgabenbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe die Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) verfügen.
Wenn wichtige(1) Bei Vorliegen wichtiger Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die schriftlichenzu verfügen, dass schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen sind. Bei VorliegenLiegen besonders wichtigerwichtige Gründe istvor, hat sie die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirkenverfügen.
(2) Im Falle einer elektronischen Zustellung kann die Abgabenbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe die Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) verfügen.