§ 102 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

Wenn wichtige(1) Bei Vorliegen wichtiger Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die schriftlichenzu verfügen, dass schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen sind. Bei VorliegenLiegen besonders wichtigerwichtige Gründe istvor, hat sie die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirkenverfügen.

(2) Im Falle einer elektronischen Zustellung kann die Abgabenbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe die Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) verfügen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.03.1983 bis 30.11.2019

Wenn wichtige(1) Bei Vorliegen wichtiger Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die schriftlichenzu verfügen, dass schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen sind. Bei VorliegenLiegen besonders wichtigerwichtige Gründe istvor, hat sie die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirkenverfügen.

(2) Im Falle einer elektronischen Zustellung kann die Abgabenbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe die Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) verfügen.

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