§ 83 BAO Vollmachten

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz einsDie Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
  2. (21)Absatz 2einsDie Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, vertreten lassen durch
    1. 1.Ziffer einsnatürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung entstanden oder eine Vorsorgevollmacht wirksam ist;
    2. 2.Ziffer 2juristische Personen oder
    3. 3.Ziffer 3eingetragene Personengesellschaften.
    Die Bevollmächtigten haben die ihnen erteilte Vollmacht nachzuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen RechtesRechts zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 § 86 Abs. 1 von Amts wegen zu veranlassen.Die Bevollmächtigten haben die ihnen erteilte Vollmacht nachzuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen RechtesRechts zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 8586, Absatz 2eins, von Amts wegen zu veranlassen.
  3. (2)Absatz 2Der Nachweis einer Vollmacht erfolgt(Anm.: Z 1 tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen)Anmerkung, Ziffer eins, tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen)
    1. 2.Ziffer 2durch Übermittlung oder Vorlage des händisch unterfertigten Originals.
    Solange die Abgabenbehörde nicht die Übermittlung oder Vorlage des Originaldokuments verlangt, reicht die Übermittlung oder Vorlage einer Kopie eines händisch unterfertigten Originaldokuments als Nachweis. Die Übermittlung dieser Kopie kann persönlich, postalisch oder im Verfahren FinanzOnline ausschließlich in der eigens dafür vorgesehenen Funktion bzw. in einem sonst mittels Gesetz oder Verordnung zugelassenen Verfahren erfolgen.
  4. (3)Absatz 3VorEine Vollmacht kann vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  5. (4)Absatz 4Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 25,), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
  6. (4)Absatz 4Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn ein Angestellter der Partei handelt und kein Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
  7. (5)Absatz 5Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daßdass sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daßdass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
  2. (21)Absatz 2einsDie Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, vertreten lassen durch
    1. 1.Ziffer einsnatürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung entstanden oder eine Vorsorgevollmacht wirksam ist;
    2. 2.Ziffer 2juristische Personen oder
    3. 3.Ziffer 3eingetragene Personengesellschaften.
    Die Bevollmächtigten haben die ihnen erteilte Vollmacht nachzuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen RechtesRechts zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 § 86 Abs. 1 von Amts wegen zu veranlassen.Die Bevollmächtigten haben die ihnen erteilte Vollmacht nachzuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen RechtesRechts zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 8586, Absatz 2eins, von Amts wegen zu veranlassen.
  3. (2)Absatz 2Der Nachweis einer Vollmacht erfolgt(Anm.: Z 1 tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen)Anmerkung, Ziffer eins, tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen)
    1. 2.Ziffer 2durch Übermittlung oder Vorlage des händisch unterfertigten Originals.
    Solange die Abgabenbehörde nicht die Übermittlung oder Vorlage des Originaldokuments verlangt, reicht die Übermittlung oder Vorlage einer Kopie eines händisch unterfertigten Originaldokuments als Nachweis. Die Übermittlung dieser Kopie kann persönlich, postalisch oder im Verfahren FinanzOnline ausschließlich in der eigens dafür vorgesehenen Funktion bzw. in einem sonst mittels Gesetz oder Verordnung zugelassenen Verfahren erfolgen.
  4. (3)Absatz 3VorEine Vollmacht kann vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  5. (4)Absatz 4Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 25,), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
  6. (4)Absatz 4Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn ein Angestellter der Partei handelt und kein Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
  7. (5)Absatz 5Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daßdass sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daßdass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

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