§ 78 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren auch jeder, der eine BerufungBeschwerde einbringt (BerufungswerberBeschwerdeführer), einem BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne BerufungswerberBeschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2§ 264) gestellt hat.

(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,

a)

wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2);

b)

wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben.

(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.12.2003 bis 31.12.2013

(1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren auch jeder, der eine BerufungBeschwerde einbringt (BerufungswerberBeschwerdeführer), einem BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne BerufungswerberBeschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2§ 264) gestellt hat.

(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,

a)

wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2);

b)

wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben.

(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.

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