§ 68 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
Für die Erhebung der Verbrauchsteuern, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht anderes bestimmt wird, das Zollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist§ 68 BAO seit 30.06.2010 weggefallen. Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 31.12.2004 bis 30.06.2010
Für die Erhebung der Verbrauchsteuern, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht anderes bestimmt wird, das Zollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist§ 68 BAO seit 30.06.2010 weggefallen. Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.

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