§ 59 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

FürDie Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die ErhebungZuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der nicht durch § 57 geregelten Fälle der Abzugsteuern ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegtvon diesem erlassenen Bescheide.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 26.03.2009 bis 30.06.2010

FürDie Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die ErhebungZuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der nicht durch § 57 geregelten Fälle der Abzugsteuern ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegtvon diesem erlassenen Bescheide.

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