§ 56 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Wirkungsbereich der Finanzämter erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Für die Erhebungjedes der Abgaben vom Einkommenbeiden Finanzämter hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz festzulegen.

(2) Die Leitung der Finanzämter erfolgt jeweils durch einen Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und Vermögen natürlicher Personen,finanzielle Leitung.

(3) Dem Vorstand des Finanzamtes Österreich können für die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(§ 264) haben (beschränkt Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich VermögenDem Vorstand des Abgabepflichtigen befindet; trifft diesFinanzamtes für mehrere Finanzämter zu, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Abgabepflichtige im Inland kein Vermögen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen BereichGroßbetriebe können für die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden istfachliche Leitung zwei Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 20.12.2003 bis 30.06.2010

(1) Der Wirkungsbereich der Finanzämter erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Für die Erhebungjedes der Abgaben vom Einkommenbeiden Finanzämter hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz festzulegen.

(2) Die Leitung der Finanzämter erfolgt jeweils durch einen Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und Vermögen natürlicher Personen,finanzielle Leitung.

(3) Dem Vorstand des Finanzamtes Österreich können für die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(§ 264) haben (beschränkt Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich VermögenDem Vorstand des Abgabepflichtigen befindet; trifft diesFinanzamtes für mehrere Finanzämter zu, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Abgabepflichtige im Inland kein Vermögen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen BereichGroßbetriebe können für die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden istfachliche Leitung zwei Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

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