§ 52a BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie sachliche Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt gilt § 75 sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz gilt § 71 sinngemäß.
§ 52a BAO seit 30.06.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 20.12.2003 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDie sachliche Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt gilt § 75 sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz gilt § 71 sinngemäß.
§ 52a BAO seit 30.06.2010 weggefallen.

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