§ 9 GesAusG

Gesellschafter-Ausschlussgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 20. Mai 2006 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, 3, 5 und 8 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft. § 3 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft. § 3 Abs. 1, 3, 5 und 8 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, sind auf Gesellschafterausschlüsse anzuwenden, wenn die Gesellschafterversammlung nach dem 31. Juli 2009 einberufen wird oder wenn bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die zur Beschlussfassung notwendigen Unterlagen nach dem 31. Juli 2009 an die Gesellschafter übersendet werden. Auf Gesellschafterausschlüsse, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Gesellschafterversammlung einberufen wurde oder die Unterlagen an die Gesellschafter übersendet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 20.05.2006 bis 31.07.2009

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 20. Mai 2006 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, 3, 5 und 8 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft. § 3 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft. § 3 Abs. 1, 3, 5 und 8 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, sind auf Gesellschafterausschlüsse anzuwenden, wenn die Gesellschafterversammlung nach dem 31. Juli 2009 einberufen wird oder wenn bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die zur Beschlussfassung notwendigen Unterlagen nach dem 31. Juli 2009 an die Gesellschafter übersendet werden. Auf Gesellschafterausschlüsse, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Gesellschafterversammlung einberufen wurde oder die Unterlagen an die Gesellschafter übersendet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

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