§ 136 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Absatz 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 4 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 4, ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung der §§ 16a Abs. 10, 82 Abs. 6 und 95a ist der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 16 a, Absatz 10,, 82 Absatz 6 und 95a ist der Bundeskanzler betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 3 und des § 118 Abs. 7 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 82, Absatz 3 und des Paragraph 118, Absatz 7, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  5. (5)Absatz 5Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 1 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz eins, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  6. (6)Absatz 6Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz 2, ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  7. (7)Absatz 7) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.) Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz 3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
  8. (8)Absatz 8Mit der Vollziehung des § 102b Abs. 6 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 102 b, Absatz 6, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  9. (9)Absatz 9Mit der Vollziehung des § 108 ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 108, ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
  10. (10)Absatz 10Mit der Vollziehung des § 114 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 114, Absatz eins, ist der Bundesminister für Inneres betraut.
§ 136 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Absatz 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 4 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 4, ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung der §§ 16a Abs. 10, 82 Abs. 6 und 95a ist der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 16 a, Absatz 10,, 82 Absatz 6 und 95a ist der Bundeskanzler betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 3 und des § 118 Abs. 7 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 82, Absatz 3 und des Paragraph 118, Absatz 7, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  5. (5)Absatz 5Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 1 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz eins, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  6. (6)Absatz 6Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz 2, ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  7. (7)Absatz 7) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.) Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz 3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
  8. (8)Absatz 8Mit der Vollziehung des § 102b Abs. 6 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 102 b, Absatz 6, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  9. (9)Absatz 9Mit der Vollziehung des § 108 ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 108, ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
  10. (10)Absatz 10Mit der Vollziehung des § 114 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 114, Absatz eins, ist der Bundesminister für Inneres betraut.
§ 136 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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