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Legende:
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(2) Verordnungen der Regulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
(3) Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.
(2) Verordnungen der Regulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
(3) Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.