§ 133 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011§ 133 TKG 2003 anhängige Verwaltungsverfahren nach dem 2seit 31.10.2021 weggefallen. Abschnitt sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.

(2) Verfahren nach dem 2. Abschnitt, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(2a) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 anhängige Verfahren gemäß § 71 Abs. 3 ist der § 71 Abs. 3, letzter Satz nicht anzuwenden.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 13 TKG und Konzessionen nach § 14 TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des § 15 Abs. 3.

(5) Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht, die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig sind, so ist eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 unverzüglich einzubringen.

(6) Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von „nationalem Roaming“ anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des § 55 Abs. 10. Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.

(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.

(10) Die Nummerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, BGBl. II Nr. 278/1999, sowie die Entgeltverordnung, BGBl. II Nr. 158/1999, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.

(11) „Die Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008), BGBl. II Nr. 505/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2009, bleibt solange in Geltung, bis erstmals Verfahren gemäß §§ 36 und 37 idF BGBl. I Nr. 102/2011 hinsichtlich der nach diesen Bestimmungen zu überprüfenden jeweiligen Märkte abgeschlossen worden sind.

(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 vor der KommAustria anhängige Verfahren nach dem 5. Abschnitt sind von dieser, abgesehen vom Koordinationsverfahren gemäß § 129, unter Anwendung der verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sowie der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2009 (RFMVO 2009), veröffentlicht am 30.04.2009 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, abzuschließen. Gleiches gilt für den Bundeskommunikationssenat, wenn gegen einen Bescheid der KommAustria nach dem vorstehenden Satz Berufung erhoben wird oder der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof einen in einem solchen Verfahren ergangenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates aufhebt und das Verfahren wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängig wird.

(13) Die Verordnung betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen (Nummernübertragungsverordnung – NÜV), BGBl. II Nr. 513/2003, tritt am 1. März 2012 außer Kraft.

(14) § 54 Abs. 1a bis 1d gilt nur für Nutzungsrechte, die nach dem 25. Mai 2011 eingeräumt werden.

(15) § 65 Abs. 2 letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2016 außer Kraft.

(16) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unbeschadet des Abs. 20 spätestens am 1. Jänner 2020 mit Verordnung einen Zeitplan hinsichtlich des Außerkrafttretens von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zu erlassen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf die Gesamtanzahl der unbefristet erteilten Bewilligungen, die je nach Frequenzbereich, Verwendungszweck und Einsatzzweck sich ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Funkanwendung und andere Aspekte, deren Beachtung einen Ersatz durch befristete Bewilligungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte sicherstellt. Gleichzeitig mit den jeweiligen Bewilligungen treten auch die damit verbundenen Frequenzzuteilungen sowie damit verbundene Gebührenabsprüche außer Kraft.

(17) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 56 Abs. 4, 74 Abs. 1b, 78c Abs. 6, 78j Abs. 1, 78m Abs. 1, 81 Abs. 2a, 81a Abs. 2, 83c Abs. 1, 84 Abs. 1, 86 Abs. 4a, 88 Abs. 1, 5 und 6, 109 Abs. 1 Z 12a, Abs. 2 Z 7a, 109 Abs. 4a Z 1 und 3, 109 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018anhängige Verfahren sind vom Fernmeldebüro fortzuführen.

(18) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 bestehende Amateurfunkbewilligungen und Amateurfunkzeugnisse bleiben aufrecht.

(19) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen,

1.

welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,

2.

welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß § 5 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 326/1962) entsprechen,

3.

welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.

(20) Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden und die

1.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „7“ oder „6“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2022,

2.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „8“ oder „9“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2023,

3.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „1“ oder „0“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024,

4.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „2“ oder „3“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2025,

5.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „4“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2026,

6.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „5“

endet, erlöschen, sofern sie nicht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2018, erteilt wurden, mit 31. Dezember 2027.

(21) Die Bestellung der Mitglieder der Amateurfunkprüfungskommission endet mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Í Nr. 78/2018. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt die Mitglieder der Prüfungskommission neu zu bestellen.

(22) Die Bestellung der Mitglieder der Amateurfunkprüfungskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate danach die Mitglieder der Prüfungskommission neu zu bestellen.

(23) Informationen, die der Regulierungsbehörde von Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den sonstigen Selbstverwaltungskörpern auf der Grundlage des § 13a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2015 zugänglich gemacht wurden, dürfen weiterhin in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten gemäß § 13a gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß den §§ 6b, 9a einbezogen werden.

(24) Verwaltungsverfahren gemäß § 55, bei denen das Ersuchen auf Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 55 Abs. 3 zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 bereits erfolgt ist, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(25) Zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 anhängige Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Verfahren gemäß § 55 sind nach der bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Abs. 17 bleibt unberührt.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011§ 133 TKG 2003 anhängige Verwaltungsverfahren nach dem 2seit 31.10.2021 weggefallen. Abschnitt sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.

(2) Verfahren nach dem 2. Abschnitt, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(2a) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 anhängige Verfahren gemäß § 71 Abs. 3 ist der § 71 Abs. 3, letzter Satz nicht anzuwenden.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 13 TKG und Konzessionen nach § 14 TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des § 15 Abs. 3.

(5) Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht, die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig sind, so ist eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 unverzüglich einzubringen.

(6) Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von „nationalem Roaming“ anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des § 55 Abs. 10. Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.

(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.

(10) Die Nummerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, BGBl. II Nr. 278/1999, sowie die Entgeltverordnung, BGBl. II Nr. 158/1999, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.

(11) „Die Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008), BGBl. II Nr. 505/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2009, bleibt solange in Geltung, bis erstmals Verfahren gemäß §§ 36 und 37 idF BGBl. I Nr. 102/2011 hinsichtlich der nach diesen Bestimmungen zu überprüfenden jeweiligen Märkte abgeschlossen worden sind.

(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 vor der KommAustria anhängige Verfahren nach dem 5. Abschnitt sind von dieser, abgesehen vom Koordinationsverfahren gemäß § 129, unter Anwendung der verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sowie der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2009 (RFMVO 2009), veröffentlicht am 30.04.2009 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, abzuschließen. Gleiches gilt für den Bundeskommunikationssenat, wenn gegen einen Bescheid der KommAustria nach dem vorstehenden Satz Berufung erhoben wird oder der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof einen in einem solchen Verfahren ergangenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates aufhebt und das Verfahren wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängig wird.

(13) Die Verordnung betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen (Nummernübertragungsverordnung – NÜV), BGBl. II Nr. 513/2003, tritt am 1. März 2012 außer Kraft.

(14) § 54 Abs. 1a bis 1d gilt nur für Nutzungsrechte, die nach dem 25. Mai 2011 eingeräumt werden.

(15) § 65 Abs. 2 letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2016 außer Kraft.

(16) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unbeschadet des Abs. 20 spätestens am 1. Jänner 2020 mit Verordnung einen Zeitplan hinsichtlich des Außerkrafttretens von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zu erlassen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf die Gesamtanzahl der unbefristet erteilten Bewilligungen, die je nach Frequenzbereich, Verwendungszweck und Einsatzzweck sich ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Funkanwendung und andere Aspekte, deren Beachtung einen Ersatz durch befristete Bewilligungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte sicherstellt. Gleichzeitig mit den jeweiligen Bewilligungen treten auch die damit verbundenen Frequenzzuteilungen sowie damit verbundene Gebührenabsprüche außer Kraft.

(17) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 56 Abs. 4, 74 Abs. 1b, 78c Abs. 6, 78j Abs. 1, 78m Abs. 1, 81 Abs. 2a, 81a Abs. 2, 83c Abs. 1, 84 Abs. 1, 86 Abs. 4a, 88 Abs. 1, 5 und 6, 109 Abs. 1 Z 12a, Abs. 2 Z 7a, 109 Abs. 4a Z 1 und 3, 109 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018anhängige Verfahren sind vom Fernmeldebüro fortzuführen.

(18) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 bestehende Amateurfunkbewilligungen und Amateurfunkzeugnisse bleiben aufrecht.

(19) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen,

1.

welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,

2.

welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß § 5 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 326/1962) entsprechen,

3.

welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.

(20) Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden und die

1.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „7“ oder „6“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2022,

2.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „8“ oder „9“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2023,

3.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „1“ oder „0“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024,

4.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „2“ oder „3“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2025,

5.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „4“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2026,

6.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „5“

endet, erlöschen, sofern sie nicht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2018, erteilt wurden, mit 31. Dezember 2027.

(21) Die Bestellung der Mitglieder der Amateurfunkprüfungskommission endet mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Í Nr. 78/2018. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt die Mitglieder der Prüfungskommission neu zu bestellen.

(22) Die Bestellung der Mitglieder der Amateurfunkprüfungskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate danach die Mitglieder der Prüfungskommission neu zu bestellen.

(23) Informationen, die der Regulierungsbehörde von Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den sonstigen Selbstverwaltungskörpern auf der Grundlage des § 13a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2015 zugänglich gemacht wurden, dürfen weiterhin in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten gemäß § 13a gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß den §§ 6b, 9a einbezogen werden.

(24) Verwaltungsverfahren gemäß § 55, bei denen das Ersuchen auf Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 55 Abs. 3 zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 bereits erfolgt ist, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(25) Zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 anhängige Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Verfahren gemäß § 55 sind nach der bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Abs. 17 bleibt unberührt.

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