§ 130 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich einer in § 1 Abs. 4 § 130 TKG 2003genannten Richtlinie betreffen und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen seit 31.10.2021 weggefallen. Die Behörden koordinieren ihre Maßnahmen um die Streitigkeit beizulegen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

(2) Die Regulierungsbehörde kann das GEREK um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind. Wurde das GEREK um eine Stellungnahme ersucht, hat die Regulierungsbehörde, die über eine Zuständigkeit in der Streitigkeit verfügt, abzuwarten, bis das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift. Verfahrensrechtliche Fristen bleiben bis zur Abgabe der Stellungnahme gehemmt. Dies berührt nicht die der Regulierungsbehörde zustehende Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
(1) Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich einer in § 1 Abs. 4 § 130 TKG 2003genannten Richtlinie betreffen und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen seit 31.10.2021 weggefallen. Die Behörden koordinieren ihre Maßnahmen um die Streitigkeit beizulegen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

(2) Die Regulierungsbehörde kann das GEREK um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind. Wurde das GEREK um eine Stellungnahme ersucht, hat die Regulierungsbehörde, die über eine Zuständigkeit in der Streitigkeit verfügt, abzuwarten, bis das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift. Verfahrensrechtliche Fristen bleiben bis zur Abgabe der Stellungnahme gehemmt. Dies berührt nicht die der Regulierungsbehörde zustehende Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

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