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(2) Soweit die Regulierungsbehörde von der Europäischen Kommission oder von anderen Regulierungsbehörden Informationen übermittelt erhält, die von der informierenden Stelle als vertraulich bezeichnet werden, stellt sie die vertrauliche Behandlung sicher.
(3) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Datenschutzbehörde Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der nach dem 12. Abschnitt bestehenden Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, erlassen. Rechtzeitig vor dem Erlass solcher Maßnahmen übermittelt die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Maßnahmen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Die Regulierungsbehörde trägt den Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung, wenn sie solche Maßnahmen beschließt.
(2) Soweit die Regulierungsbehörde von der Europäischen Kommission oder von anderen Regulierungsbehörden Informationen übermittelt erhält, die von der informierenden Stelle als vertraulich bezeichnet werden, stellt sie die vertrauliche Behandlung sicher.
(3) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Datenschutzbehörde Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der nach dem 12. Abschnitt bestehenden Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, erlassen. Rechtzeitig vor dem Erlass solcher Maßnahmen übermittelt die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Maßnahmen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Die Regulierungsbehörde trägt den Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung, wenn sie solche Maßnahmen beschließt.