§ 125 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren§ 125 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigen an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.

(3) Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 20.08.2003 bis 31.10.2021
(1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren§ 125 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigen an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.

(3) Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.

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