§ 123 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEntscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf § 125 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf Paragraph 125, Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.
§ 123 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 20.08.2003 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsEntscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf § 125 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf Paragraph 125, Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.
§ 123 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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