§ 116 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung der im § 117 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.Zur Erfüllung der im Paragraph 117, genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
§ 116 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 20.08.2003 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung der im § 117 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.Zur Erfüllung der im Paragraph 117, genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
§ 116 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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