§ 113 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.
  3. (3)Absatz 3Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

  4. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach Paragraph 18, Absatz 3, u 4 KOG,
    2. 2.Ziffer 2die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)
  5. (5a)Absatz 5 aGegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  6. (6)Absatz 6Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle zwei Jahre das Ergebnis nach Anhörung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie dem Kommunikationsbericht (§ 19 KOG) anzuschließen.Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle zwei Jahre das Ergebnis nach Anhörung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie dem Kommunikationsbericht (Paragraph 19, KOG) anzuschließen.
  7. (7)Absatz 7Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.
§ 113 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDer örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.
  3. (3)Absatz 3Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

  4. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach Paragraph 18, Absatz 3, u 4 KOG,
    2. 2.Ziffer 2die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)
  5. (5a)Absatz 5 aGegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  6. (6)Absatz 6Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle zwei Jahre das Ergebnis nach Anhörung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie dem Kommunikationsbericht (§ 19 KOG) anzuschließen.Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle zwei Jahre das Ergebnis nach Anhörung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie dem Kommunikationsbericht (Paragraph 19, KOG) anzuschließen.
  7. (7)Absatz 7Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.
§ 113 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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