§ 109 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
    7. 7.Ziffer 7entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
    9. 9.Ziffer 9entgegen § 78 Abs. 5 Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;entgegen Paragraph 78, Absatz 5, Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
    10. 9a.Ziffer 9 aentgegen § 78 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;entgegen Paragraph 78, Absatz 6, Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;
    11. 10.Ziffer 10entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
    12. 11.Ziffer 11entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    13. 11a.Ziffer 11 aentgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;
    (Anm.: Z 12 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 12, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
    1. 12a.Ziffer 12 aentgegen § 86 Abs. 4a nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;entgegen Paragraph 86, Absatz 4 a, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
    2. 13.Ziffer 13entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
    3. 14.Ziffer 14entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt;entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt;
    4. 15.Ziffer 15entgegen § 78e Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.entgegen Paragraph 78 e, Absatz 4, Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    2. 1a.Ziffer eins aentgegen § 54 Abs. 7 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 54, Absatz 7, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    3. 2.Ziffer 2entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    4. 3.Ziffer 3entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    5. 3a.Ziffer 3 aentgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
    (Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 121, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 121,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)
    1. 6.Ziffer 6entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    (Anm.: Z 7 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 7, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
    1. 7a.Ziffer 7 aentgegen § 86 Abs. 4a den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;entgegen Paragraph 86, Absatz 4 a, den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
    2. 8.Ziffer 8entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
    3. 9.Ziffer 9einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
    (Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 123, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 123,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;
    2. 1a.Ziffer eins aentgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;
    3. 1b.Ziffer eins bentgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
    4. 1c.Ziffer eins centgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
    5. 1d.Ziffer eins dentgegen § 13a Abs. 3, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;entgegen Paragraph 13 a, Absatz 3,, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
    6. 1e.Ziffer eins eentgegen § 16 Abs. 3b eine Leistung anbietet;entgegen Paragraph 16, Absatz 3 b, eine Leistung anbietet;
    7. 1f.Ziffer eins fentgegen § 13d Abs. 2 und 3 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;entgegen Paragraph 13 d, Absatz 2 und 3 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
    8. 2.Ziffer 2entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
    9. 3.Ziffer 3entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
    10. 4.Ziffer 4entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
    11. 5.Ziffer 5entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
    12. 6.Ziffer 6entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
    13. 7.Ziffer 7entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
    14. 8.Ziffer 8entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;entgegen Paragraph 23, Absatz eins, und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
    15. 8a.Ziffer 8 aentgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;
    16. 9.Ziffer 9entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
    17. 10.Ziffer 10entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;
    18. 10a.Ziffer 10 aentgegen den §§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 2, 9a Abs. 7 oder 48 Abs. 2 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;entgegen den Paragraphen 6 a, Absatz 4,, 6b Absatz 2,, 9a Absatz 7, oder 48 Absatz 2, Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;
    19. 11.Ziffer 11entgegen den §§ 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 Vereinbarungen oder entgegen § 48 Abs. 3 Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;entgegen den Paragraphen 5, Absatz eins,, 6a Absatz 4,, 6b Absatz 6,, 7 Absatz 3,, 9 Absatz 4, oder 9a Absatz 7, Vereinbarungen oder entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;
    20. 11a.Ziffer 11 aentgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
    21. 12.Ziffer 12entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
    22. 12a.Ziffer 12 aentgegen § 72 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;entgegen Paragraph 72, Absatz 3, den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;
    23. 13.Ziffer 13entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
    24. 14.Ziffer 14entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
    25. 15.Ziffer 15entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
    26. 15a.Ziffer 15 aentgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
    27. 15b.Ziffer 15 bentgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;
    28. 16.Ziffer 16entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
    29. 17.Ziffer 17entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;
    (Anm.: Z 17a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 17 a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
    1. 18.Ziffer 18entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
    2. 19.Ziffer 19entgegen der Maßgabe nach § 104 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;entgegen der Maßgabe nach Paragraph 104, nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;
    3. 19a.Ziffer 19 aentgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
    4. 20.Ziffer 20entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;
    5. 21.Ziffer 21entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;
    6. 22.Ziffer 22entgegen § 94 Abs. 2 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;entgegen Paragraph 94, Absatz 2, Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;
    7. 23.Ziffer 23entgegen § 99 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;entgegen Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 4, die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;
    8. 24.Ziffer 24entgegen § 97 Abs. 1a die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.entgegen Paragraph 97, Absatz eins a, die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
    6. 6.Ziffer 6einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
    7. 7.Ziffer 7wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt;
    9. 9.Ziffer 9der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, Sitzung 10, zuwiderhandelt;
    10. 10.Ziffer 10den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.den Artikeln 3, 4 Absatz eins,, Artikel 4, Absatz 2, oder Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.
  5. (4a)Absatz 4 aEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;entgegen Paragraph 74, Absatz eins b, bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von Paragraph 74, Absatz eins a, Ziffer 2, diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
    (Anm.: Z 1a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer eins a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
    1. 2.Ziffer 2entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht unmittelbar beaufsichtigt;entgegen Paragraph 74, Absatz eins b, bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von Paragraph 74, Absatz eins a, Ziffer 2, diesen Betrieb nicht unmittelbar beaufsichtigt;
    2. 3.Ziffer 3entgegen § 78c Abs. 6 bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;entgegen Paragraph 78 c, Absatz 6, bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
    (Anm.: Z 3a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 3 a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
    1. 4.Ziffer 4entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen durchführtentgegen Paragraph 78 a, Absatz 3, Aussendungen durchführt
      1. a)Litera ain Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder
      2. b)Litera bmit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
      3. c)Litera cmit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
      4. d)Litera dmit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 78a Abs. 5 vorliegt;mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß Paragraph 78 a, Absatz 5, vorliegt;
    2. 5.Ziffer 5entgegen § 78a Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;entgegen Paragraph 78 a, Absatz 3, als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;
    3. 6.Ziffer 6entgegen § 78a Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;entgegen Paragraph 78 a, Absatz 4, Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;
    4. 7.Ziffer 7entgegen § 78b Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;entgegen Paragraph 78 b, Absatz 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 78 c, Absatz 5, nicht vorliegen;
    5. 8.Ziffer 8entgegen § 78b Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;entgegen Paragraph 78 b, Absatz 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 78 c, Absatz 5, nicht vorliegen;
    6. 9.Ziffer 9entgegen § 78b Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;entgegen Paragraph 78 b, Absatz 5, mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;
    7. 10.Ziffer 10entgegen § 78f Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;entgegen Paragraph 78 f, Absatz eins, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;
    8. 11.Ziffer 11entgegen § 78f Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 78f Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 78f Abs. 3 vorliegt;entgegen Paragraph 78 f, Absatz 2, eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus Paragraph 78 f, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß Paragraph 78 f, Absatz 3, vorliegt;
    9. 12.Ziffer 12entgegen § 78f Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.entgegen Paragraph 78 f, Absatz 4, bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.
  6. (4b)Absatz 4 bEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;entgegen Paragraph 78 a, Absatz 3, Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 78b Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;entgegen Paragraph 78 b, Absatz 4, im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 78c Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;entgegen Paragraph 78 c, Absatz 7, Notrufe stört oder nicht beantwortet;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 78d ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.entgegen Paragraph 78 d, ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.
  7. (5)Absatz 5Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  8. (5a)Absatz 5 aWer das Delikt nach Abs. 4 Z 10 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.Wer das Delikt nach Absatz 4, Ziffer 10, wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.
  9. (6)Absatz 6Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4b liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4b liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  10. (7)Absatz 7Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
  11. (8)Absatz 8Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
  12. (9)Absatz 9Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.
§ 109 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
    7. 7.Ziffer 7entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
    9. 9.Ziffer 9entgegen § 78 Abs. 5 Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;entgegen Paragraph 78, Absatz 5, Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
    10. 9a.Ziffer 9 aentgegen § 78 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;entgegen Paragraph 78, Absatz 6, Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;
    11. 10.Ziffer 10entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
    12. 11.Ziffer 11entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    13. 11a.Ziffer 11 aentgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;
    (Anm.: Z 12 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 12, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
    1. 12a.Ziffer 12 aentgegen § 86 Abs. 4a nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;entgegen Paragraph 86, Absatz 4 a, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
    2. 13.Ziffer 13entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
    3. 14.Ziffer 14entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt;entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt;
    4. 15.Ziffer 15entgegen § 78e Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.entgegen Paragraph 78 e, Absatz 4, Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    2. 1a.Ziffer eins aentgegen § 54 Abs. 7 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 54, Absatz 7, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    3. 2.Ziffer 2entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    4. 3.Ziffer 3entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    5. 3a.Ziffer 3 aentgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
    (Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 121, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 121,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)
    1. 6.Ziffer 6entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    (Anm.: Z 7 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 7, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
    1. 7a.Ziffer 7 aentgegen § 86 Abs. 4a den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;entgegen Paragraph 86, Absatz 4 a, den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
    2. 8.Ziffer 8entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
    3. 9.Ziffer 9einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
    (Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 123, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 123,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;
    2. 1a.Ziffer eins aentgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;
    3. 1b.Ziffer eins bentgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
    4. 1c.Ziffer eins centgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
    5. 1d.Ziffer eins dentgegen § 13a Abs. 3, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;entgegen Paragraph 13 a, Absatz 3,, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
    6. 1e.Ziffer eins eentgegen § 16 Abs. 3b eine Leistung anbietet;entgegen Paragraph 16, Absatz 3 b, eine Leistung anbietet;
    7. 1f.Ziffer eins fentgegen § 13d Abs. 2 und 3 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;entgegen Paragraph 13 d, Absatz 2 und 3 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
    8. 2.Ziffer 2entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
    9. 3.Ziffer 3entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
    10. 4.Ziffer 4entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
    11. 5.Ziffer 5entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
    12. 6.Ziffer 6entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
    13. 7.Ziffer 7entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
    14. 8.Ziffer 8entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;entgegen Paragraph 23, Absatz eins, und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
    15. 8a.Ziffer 8 aentgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;
    16. 9.Ziffer 9entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
    17. 10.Ziffer 10entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;
    18. 10a.Ziffer 10 aentgegen den §§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 2, 9a Abs. 7 oder 48 Abs. 2 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;entgegen den Paragraphen 6 a, Absatz 4,, 6b Absatz 2,, 9a Absatz 7, oder 48 Absatz 2, Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;
    19. 11.Ziffer 11entgegen den §§ 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 Vereinbarungen oder entgegen § 48 Abs. 3 Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;entgegen den Paragraphen 5, Absatz eins,, 6a Absatz 4,, 6b Absatz 6,, 7 Absatz 3,, 9 Absatz 4, oder 9a Absatz 7, Vereinbarungen oder entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;
    20. 11a.Ziffer 11 aentgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
    21. 12.Ziffer 12entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
    22. 12a.Ziffer 12 aentgegen § 72 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;entgegen Paragraph 72, Absatz 3, den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;
    23. 13.Ziffer 13entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
    24. 14.Ziffer 14entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
    25. 15.Ziffer 15entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
    26. 15a.Ziffer 15 aentgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
    27. 15b.Ziffer 15 bentgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;
    28. 16.Ziffer 16entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
    29. 17.Ziffer 17entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;
    (Anm.: Z 17a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 17 a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
    1. 18.Ziffer 18entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
    2. 19.Ziffer 19entgegen der Maßgabe nach § 104 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;entgegen der Maßgabe nach Paragraph 104, nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;
    3. 19a.Ziffer 19 aentgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
    4. 20.Ziffer 20entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;
    5. 21.Ziffer 21entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;
    6. 22.Ziffer 22entgegen § 94 Abs. 2 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;entgegen Paragraph 94, Absatz 2, Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;
    7. 23.Ziffer 23entgegen § 99 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;entgegen Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 4, die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;
    8. 24.Ziffer 24entgegen § 97 Abs. 1a die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.entgegen Paragraph 97, Absatz eins a, die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
    6. 6.Ziffer 6einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
    7. 7.Ziffer 7wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt;
    9. 9.Ziffer 9der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, Sitzung 10, zuwiderhandelt;
    10. 10.Ziffer 10den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.den Artikeln 3, 4 Absatz eins,, Artikel 4, Absatz 2, oder Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.
  5. (4a)Absatz 4 aEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;entgegen Paragraph 74, Absatz eins b, bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von Paragraph 74, Absatz eins a, Ziffer 2, diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
    (Anm.: Z 1a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer eins a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
    1. 2.Ziffer 2entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht unmittelbar beaufsichtigt;entgegen Paragraph 74, Absatz eins b, bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von Paragraph 74, Absatz eins a, Ziffer 2, diesen Betrieb nicht unmittelbar beaufsichtigt;
    2. 3.Ziffer 3entgegen § 78c Abs. 6 bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;entgegen Paragraph 78 c, Absatz 6, bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
    (Anm.: Z 3a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 3 a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
    1. 4.Ziffer 4entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen durchführtentgegen Paragraph 78 a, Absatz 3, Aussendungen durchführt
      1. a)Litera ain Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder
      2. b)Litera bmit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
      3. c)Litera cmit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
      4. d)Litera dmit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 78a Abs. 5 vorliegt;mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß Paragraph 78 a, Absatz 5, vorliegt;
    2. 5.Ziffer 5entgegen § 78a Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;entgegen Paragraph 78 a, Absatz 3, als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;
    3. 6.Ziffer 6entgegen § 78a Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;entgegen Paragraph 78 a, Absatz 4, Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;
    4. 7.Ziffer 7entgegen § 78b Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;entgegen Paragraph 78 b, Absatz 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 78 c, Absatz 5, nicht vorliegen;
    5. 8.Ziffer 8entgegen § 78b Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;entgegen Paragraph 78 b, Absatz 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 78 c, Absatz 5, nicht vorliegen;
    6. 9.Ziffer 9entgegen § 78b Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;entgegen Paragraph 78 b, Absatz 5, mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;
    7. 10.Ziffer 10entgegen § 78f Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;entgegen Paragraph 78 f, Absatz eins, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;
    8. 11.Ziffer 11entgegen § 78f Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 78f Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 78f Abs. 3 vorliegt;entgegen Paragraph 78 f, Absatz 2, eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus Paragraph 78 f, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß Paragraph 78 f, Absatz 3, vorliegt;
    9. 12.Ziffer 12entgegen § 78f Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.entgegen Paragraph 78 f, Absatz 4, bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.
  6. (4b)Absatz 4 bEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;entgegen Paragraph 78 a, Absatz 3, Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 78b Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;entgegen Paragraph 78 b, Absatz 4, im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 78c Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;entgegen Paragraph 78 c, Absatz 7, Notrufe stört oder nicht beantwortet;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 78d ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.entgegen Paragraph 78 d, ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.
  7. (5)Absatz 5Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  8. (5a)Absatz 5 aWer das Delikt nach Abs. 4 Z 10 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.Wer das Delikt nach Absatz 4, Ziffer 10, wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.
  9. (6)Absatz 6Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4b liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4b liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  10. (7)Absatz 7Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
  11. (8)Absatz 8Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
  12. (9)Absatz 9Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.
§ 109 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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