§ 105 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -dienste -diensten haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, auf Verlangen des Teilnehmers entgeltfrei die von dritten Teilnehmern veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Telekommunikationsendeinrichtung des Teilnehmers aufzuheben§ 105 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -dienste -diensten haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, auf Verlangen des Teilnehmers entgeltfrei die von dritten Teilnehmern veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Telekommunikationsendeinrichtung des Teilnehmers aufzuheben§ 105 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.

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