Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an den in § 18 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von § 69 Abs. 5 zulässig.
(3) Für gemäß Abs. 2 übermittelte Daten gilt die Verarbeitungsbeschränkung nach Abs. 1.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2011)
(2) Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an den in § 18 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von § 69 Abs. 5 zulässig.
(3) Für gemäß Abs. 2 übermittelte Daten gilt die Verarbeitungsbeschränkung nach Abs. 1.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2011)